Wissen für Bau und Handwerk
KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-Verordnung: was seit dem Digital-Omnibus gilt
Ja, wer im Betrieb KI beruflich nutzt, muss weiterhin etwas für die KI-Kompetenz seiner Mitarbeiter tun. Seit dem 27. Juli 2026 gilt aber eine abgeschwächte Pflicht: Maßnahmen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen, ohne garantiertes Niveau. Im Büro formuliert Copilot die Angebotstexte, der Bauleiter diktiert das Bautagebuch ins Handy, und in der Mietstation beantwortet ein Chat die ersten Kundenfragen. Diese Seite zeigt, was Artikel 4 heute verlangt, was nicht, und wie ein Betrieb die Pflicht mit wenig Aufwand erfüllt.
Kapitel 1
Gibt es nach dem Digital-Omnibus noch eine Pflicht zur KI-Kompetenz?
Kurz beantwortet
Ja. Artikel 4 der KI-Verordnung verpflichtet jeden Betrieb, dessen Mitarbeiter KI-Systeme beruflich nutzen, weiterhin zu Maßnahmen für die KI-Kompetenz. Seit dem 27. Juli 2026 lautet die Pflicht aber anders: Der Betrieb unterstützt die Entwicklung der KI-Kompetenz, ein bestimmtes Niveau muss er für niemanden garantieren.
Die Änderung kommt aus der Verordnung (EU) 2026/1744, der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI vom 8. Juli 2026. Sie steht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. Juli 2026 und trat am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 27. Juli 2026. Artikel 4 gilt in seiner ersten Fassung schon seit dem 2. Februar 2025. Die Tabelle stellt den Wortlaut von Absatz 1 vor und nach der Änderung gegenüber.
| Fassung bis 26.07.2026 (Verordnung 2024/1689) | Fassung seit 27.07.2026 (Verordnung 2026/1744) |
|---|---|
| „Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.“ | „(1) Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“ |
Was sich in der Sache geändert hat
| Punkt | Fassung 2024 | Fassung 2026 |
|---|---|---|
| Wer verpflichtet ist | Anbieter und Betreiber von KI-Systemen | unverändert |
| Personenkreis | Personal und andere Personen, die im Auftrag mit KI-Systemen arbeiten | unverändert |
| Ziel | nach besten Kräften sicherstellen, dass ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz vorliegt | die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen |
| Niveau | nicht ausdrücklich geregelt | ausdrücklich keine Garantie eines bestimmten Niveaus |
| Rolle der Behörden | keine Regel in Artikel 4 | Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen die Betriebe, insbesondere KMU; die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele (Absatz 2) |
| KI-Gremium | keine Regel in Artikel 4 | nimmt Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen an (Absatz 3) |
Abgeschafft ist die Pflicht also nicht. Die Kommission hatte am 19. November 2025 vorgeschlagen, dass nur noch Kommission und Mitgliedstaaten die Betriebe zu solchen Maßnahmen anhalten. Parlament und Rat haben die Pflicht der Betriebe beibehalten und den Maßstab gesenkt. Nach dem Standpunkt des Parlaments vom 16. Juni 2026 und dem Beschluss des Rates vom 29. Juni 2026 wurde die Verordnung am 8. Juli 2026 in Straßburg unterzeichnet.
Zur Begründung schreibt der Gesetzgeber, strenge Pflichten zu einem ausreichenden Maß an KI-Kompetenz passten nicht für alle Anbieter und Betreiber und verursachten gerade bei kleineren Unternehmen zusätzlichen Aufwand. KI-Kompetenz solle unabhängig von gesetzlichen Pflichten eine strategische Priorität sein (Erwägungsgrund 8).
Merksatz
Die Pflicht zur KI-Kompetenz bleibt bestehen. Seit 27.07.2026 heißt sie: Entwicklung unterstützen, kein Niveau garantieren.
Kapitel 2
Welche Betriebe und Mitarbeiter betrifft Artikel 4?
Artikel 4 gilt für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ausgenommen ist nur die Nutzung im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit (Artikel 3 Nummer 4 und Artikel 2 Absatz 10 KI-Verordnung). Auf die Größe des Betriebs kommt es nicht an. Ein Bauunternehmen, ein Handwerksbetrieb, eine Mietstation oder ein Baustoffhändler wird zum Betreiber, sobald jemand im Betrieb ein KI-System für die Arbeit nutzt.
Die Europäische Kommission nennt in ihren Fragen und Antworten zur KI-Kompetenz ausdrücklich Betriebe, deren Mitarbeiter ChatGPT für Werbetexte oder Übersetzungen nutzen. Diese Mitarbeiter sollen über die besonderen Risiken informiert werden, zum Beispiel über Halluzinationen, also überzeugend formulierte, aber falsche Antworten.
| Fall im Betrieb | Artikel 4? | Hinweis |
|---|---|---|
| Büro schreibt Angebotstexte, Mails oder Übersetzungen mit ChatGPT oder Copilot | ja | von der Kommission als Beispiel genannt |
| Bauleitung diktiert Bautagebuch oder Mängelberichte per Spracherkennung mit KI | ja | Betreiber ist der Betrieb, auch wenn die App auf dem Diensthandy läuft |
| Kalkulations-, Dispositions- oder Warenwirtschaftsprogramm mit KI-Funktion, etwa Vorschläge oder Belegerkennung | im Einzelfall | nur wenn die Funktion ein KI-System im Sinne der Verordnung ist; feste Regeln und Formeln sind es in der Regel nicht |
| Mietstation oder Händler beantwortet Kundenanfragen mit einem KI-Chat | ja | dazu Transparenzpflichten nach Artikel 50 prüfen |
| Auftragnehmer oder Dienstleister arbeitet mit den KI-Werkzeugen des Betriebs | ja | die Kommission zählt Auftragnehmer und Dienstleister zu den „anderen Personen“ |
| Gewerbliche Mitarbeiter ohne jede KI-Nutzung | nein | Artikel 4 betrifft Personen, die mit Betrieb und Nutzung von KI-Systemen befasst sind |
Ob eine Funktion in der Branchensoftware ein KI-System ist, lässt sich am besten beim Hersteller erfragen. Die Antwort gehört in die Bestandsaufnahme, mit der jede Maßnahme nach Artikel 4 beginnt.
Wann zusätzlich strengere Regeln gelten
Artikel 4 ist die Grundpflicht. Für zwei Fälle, die im Betrieb vorkommen können, enthält die Verordnung eigene Pflichten, die in der Bußgeldliste stehen:
| Vorschrift | Was gilt | Seit wann |
|---|---|---|
| Artikel 26 | Betreiber von Hochrisiko-KI übertragen die menschliche Aufsicht Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis. Arbeitgeber informieren vor dem Einsatz am Arbeitsplatz die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Mitarbeiter. Hochrisiko sind nach Anhang III Nummer 4 etwa KI-Systeme zur Auswahl von Bewerbern, zur Zuweisung von Aufgaben nach individuellem Verhalten oder persönlichen Merkmalen und zur Bewertung von Leistung und Verhalten. | für Anhang III ab 02.12.2027, für Anhang I ab 02.08.2028 |
| Artikel 50 Absatz 4 | Wer mit KI Bilder, Ton oder Videos erzeugt, die ein Deepfake sind, legt offen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden. Das betrifft etwa Werbung mit KI-Bildern, die echte Baustellen oder Personen vortäuschen. | seit 02.08.2026 |
Kapitel 3
Droht ein Bußgeld, wenn ich nichts mache?
Kurz beantwortet
Artikel 4 steht weder in der Bußgeldliste des Artikels 99 Absatz 4 KI-Verordnung noch im deutschen Bußgeldkatalog des § 15 KI-Marktüberwachungsgesetz (KI-MIG). Daraus folgt nicht, dass Untätigkeit folgenlos bleibt: Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass ein Mangel an KI-Kompetenz als Verletzung der Sorgfaltspflicht gelten kann, besonders wenn dadurch ein Schaden entsteht.
| Regel | Was dort steht | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bußgeldliste der EU | Geldbußen von höchstens 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes für Pflichten aus Artikel 16, 22, 23, 24, 26, 31, 33, 34 und 50, seit dem Omnibus auch Artikel 25 Absatz 2 und 4. Für KMU gilt der niedrigere Betrag. Artikel 4 ist nicht aufgeführt. | Art. 99 Abs. 4 und 6 KI-VO |
| Sanktionsauftrag an die Mitgliedstaaten | Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften für Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen bei jeglichem Verstoß, mit Rücksicht auf KMU und deren wirtschaftliches Überleben. | Art. 99 Abs. 1 KI-VO in der Fassung 2026 |
| Deutscher Bußgeldkatalog | Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Artikel 21, 27 und 45 sowie für bestimmte Betreiber von Hochrisiko-KI gegen Artikel 86 Absatz 1, Geldbuße höchstens 50.000 Euro. Artikel 4 ist nicht aufgeführt. | § 15 KI-MIG |
| Zuständige Behörde | Die Bundesnetzagentur ist Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. | § 2 Abs. 1 KI-MIG |
Das KI-MIG ist das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung vom 22. Juli 2026. Es wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt seit dem Folgetag. Die Europäische Kommission schreibt in ihren Fragen und Antworten, dass Aufsicht und Durchsetzung für Artikel 4 ab dem 2. August 2026 laufen und nationale Behörden Verstöße gegen Artikel 4 mit Sanktionen und anderen Maßnahmen ahnden könnten.
Für einen Betrieb heißt das: Ein Bußgeldtatbestand für Artikel 4 ist im deutschen Katalog derzeit nicht vorgesehen. Die Pflicht gilt trotzdem, und die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Maßnahmen gut zu dokumentieren. Eine Unterweisung mit kurzem Nachweis zeigt im Streitfall, dass der Betrieb sich um den sachkundigen Einsatz gekümmert hat.
Diese Einordnung beruht auf dem Wortlaut der Vorschriften. Eine Behördenaussage, dass Artikel 4 bußgeldfrei ist, gibt es nicht.
Kapitel 4
Was ist nicht vorgeschrieben?
Artikel 4 legt kein Format fest. Die Europäische Kommission und die Bundesnetzagentur haben ausdrücklich beschrieben, was nicht verlangt wird. Beide Stellen haben ihre Hinweise an die neue Fassung angepasst, die Kommission mit Stand 20. Oktober 2026.
| Nicht vorgeschrieben | Was die Stellen dazu sagen | Quelle |
|---|---|---|
| Zertifikat oder Prüfung | „There is no need for a certificate.“ Die Bundesnetzagentur nennt externe Zertifizierungen der Maßnahmen als nicht vorgeschrieben. | Kommission, Bundesnetzagentur |
| Bestimmter Kurs oder Anbieter | Die Kommission schreibt, es gebe keine strengen Vorgaben und keine Pflichtschulungen. Die Bundesnetzagentur verlangt keine formalisierten oder standardisierten Trainings. | Kommission, Bundesnetzagentur |
| Bestimmtes Niveau je Mitarbeiter | Die neue Fassung schließt eine Garantie ausdrücklich aus. Eine Pflicht, das KI-Wissen der Mitarbeiter zu messen, besteht nach der Kommission nicht. | Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Kommission |
| KI-Beauftragter | Die Kommission schreibt keine bestimmte Organisationsform vor. Die Bundesnetzagentur nennt die Einführung eines KI-Beauftragten als nicht vorgeschrieben. | Kommission, Bundesnetzagentur |
| Branchenvorgaben für Bau oder Handwerk | Das KI-Büro der Kommission stellt keine Anforderungen für einzelne Branchen auf. Branche und Zweck des Einsatzes zählen beim Zuschnitt der Maßnahmen. | Kommission |
| Externer Nachweis | Eine interne Aufzeichnung über Schulungen und andere Maßnahmen genügt nach der Kommission. | Kommission |
Eine Teilnahmebescheinigung aus einem Kurs ist damit eine mögliche Form der Dokumentation. Ein gesetzliches Erfordernis ist sie nicht.
Kapitel 5
Welche Maßnahmen sind je Rolle sinnvoll?
Die Bundesnetzagentur beschreibt drei Grundsteine: den Bedarf ermitteln, die Maßnahmen gestalten und sie dokumentieren, regelmäßig überprüfen und bei Bedarf auffrischen. Als unverbindliche Anregung schlägt sie drei Stufen vor: Grundlagen zu Daten und KI mit Chancen und Risiken, fortgeschrittene Kenntnisse etwa zur Rolle des Betriebs und zur rechtlichen Einordnung, und Schulungen für einzelne Rollen.
Sinnvolle Maßnahmen nach Rolle
| Rolle | Typischer KI-Einsatz | Inhalt der Unterweisung |
|---|---|---|
| Büro und Kalkulation | Angebotstexte, Mails, Übersetzungen, Zusammenfassungen von Leistungsverzeichnissen | Halluzinationen erkennen, Zahlen und Preise prüfen, keine Kunden- oder Personaldaten in öffentliche Werkzeuge, Prüfung vor dem Versand |
| Bauleitung und Poliere | Bautagebuch per Sprache, Fotodokumentation, Mängelberichte | Ergebnis vor der Ablage lesen, Fotos mit Personen nur nach betrieblicher Regel, klare Zuständigkeit für Freigaben |
| Disposition in Mietstation und Bau | Tourenvorschläge, Auslastungsprognosen, Belegerkennung in der Software | Vorschläge als Vorschlag behandeln, Plausibilität prüfen, bei Fehlern den Hersteller informieren |
| Vertrieb und Kundenservice im Handel | Produkttexte, Antworten auf Anfragen, Chat auf der Website | Kennzeichnung nach Artikel 50 prüfen, keine Zusagen ohne Freigabe, Kundendaten schützen |
| Geschäftsführung | Entscheidung über Werkzeuge und Regeln | Bestandsaufnahme, Regeln für erlaubte Werkzeuge und Daten, Abgrenzung zu Hochrisiko nach Artikel 26 und zu Artikel 50 |
| Gewerbliche mit KI-App | Übersetzungs-App auf der Baustelle, Spracheingabe | kurze Unterweisung in der Baustellenbesprechung: was die App darf, was nicht hineingehört |
Die Kommission nennt in ihren Fragen und Antworten vier Punkte, die ein Betrieb mindestens bedenken sollte: ein allgemeines Verständnis von KI im Betrieb, die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber, die Risiken der eingesetzten Systeme und darauf aufbauende Maßnahmen. Sich allein auf die Betriebsanleitung der Systeme zu verlassen, genügt nach der Kommission nicht. Wer die Unterweisung nicht selbst vorbereiten möchte: Zelic Consulting bietet Workshops für Bau- und Handwerksbetriebe an, beschrieben auf der Seite KI im Bau- und Handwerksbetrieb.
Betriebsrat und Mitbestimmung
Hat der Betrieb einen Betriebsrat, ist er bei der Einführung früh zu beteiligen. Über die Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz unterrichtet der Arbeitgeber ihn rechtzeitig (§ 90 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG). Ein Mitbestimmungsrecht besteht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG). Ob ein bestimmtes KI-Werkzeug darunter fällt, etwa wegen gespeicherter Nutzungsprotokolle im Firmenkonto, ist eine Frage des Einzelfalls.
Kapitel 6
Wie viel Zeit kostet die Unterweisung?
Wie viel Zeit eine Unterweisung nach Rollen kostet, zeigt ein Beispiel. Alle Werte sind Annahmen, keine Messung in einem Betrieb. Angenommen ist ein Bauunternehmen mit 40 Mitarbeitern: 2 Geschäftsführer, 8 Mitarbeiter im Büro für Kalkulation, Disposition und Verwaltung, 5 Bauleiter und Poliere und 25 Gewerbliche. Von den Gewerblichen nutzen 10 eine KI-App für Übersetzung oder Spracheingabe, 15 nutzen keine KI. Die Zeiten folgen dem Stufenmodell der Bundesnetzagentur: 60 Minuten Grundlagen, dazu ein Modul für die Rolle.
| Rolle (Annahme) | Anzahl | Minuten je Person | Minuten gesamt | Stunden | Lohnkosten |
|---|---|---|---|---|---|
| Geschäftsführung | 2 | 60 + 120 = 180 | 360 | 6,0 | nicht angesetzt |
| Büro: Kalkulation, Disposition, Verwaltung | 8 | 60 + 120 = 180 | 1.440 | 24,0 | 960 Euro bei 40 Euro je Stunde |
| Bauleiter und Poliere | 5 | 60 + 90 = 150 | 750 | 12,5 | 563 Euro bei 45 Euro je Stunde |
| Gewerbliche mit KI-App | 10 | 30 | 300 | 5,0 | 237 Euro bei 47,33 Euro je Stunde |
| Gewerbliche ohne KI (freiwilliger Kurzhinweis) | 15 | 15 | 225 | 3,75 | 177 Euro bei 47,33 Euro je Stunde |
| Summe Unterweisung | 40 | 3.075 | 51,25 | 1.937 Euro |
58,75 Stunden
Gesamtaufwand im ersten Jahr: 51,25 Stunden Unterweisung, 6 Stunden Vorbereitung durch die Geschäftsführung und 1,5 Stunden Dokumentation für sechs Termine zu je 15 Minuten. Das sind rund 1,5 Stunden je Mitarbeiter.
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten, keine Messung in einem Betrieb.
Die Formel zum Selberrechnen: Stunden je Rolle = Anzahl × Minuten je Person ÷ 60. Lohnkosten je Rolle = Stunden × Lohnkostensatz je Stunde. Der Gesamtaufwand ist die Summe aller Rollen plus Vorbereitung plus Dokumentation. Im Beispiel: 3.075 Minuten ÷ 60 = 51,25 Stunden; 51,25 + 6 + 1,5 = 58,75 Stunden; 58,75 ÷ 40 Mitarbeiter = 1,47 Stunden je Kopf.
Für die Auffrischung ab dem zweiten Jahr sind 30 Minuten für die 25 Mitarbeiter angenommen, die KI nutzen. Das ergibt 12,5 Stunden im Jahr. Kosten für externe Kurse sind nicht eingerechnet. Die Lohnkostensätze sind Annahmen und lassen sich durch die Werte des eigenen Betriebs ersetzen.
Kapitel 7
Gibt es Förderung für KI-Schulungen?
Für die Grundlagen gibt es kostenfreie Angebote öffentlicher Stellen. Die Weiterbildungsförderung der Agentur für Arbeit ist an Mindeststunden gebunden.
| Angebot | Was gilt, Stand 25.10.2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Mittelstand-Digital Zentren | kostenfreie, anbieterneutrale Orientierung und Qualifizierung mit KI-Trainern. Das aktuelle Netzwerk läuft Ende 2026 aus, ab dem 1. Januar 2027 startet ein neues Netzwerk mit sechs regionalen Zentren. Ab Mai 2027 kommen elf themen- und branchenspezifische Zentren dazu, unter anderem für Handwerk, Bau, Logistik und Handel sowie für die Umsetzung rechtlicher Anforderungen. | BMWE, 20.10.2026 |
| Bundesnetzagentur | allgemeine Informationen und Anleitungen zur KI-Verordnung, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sowie Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen. Auf ihrer Seite zur KI-Kompetenz verweist sie auf weitere kostenlose Angebote. | § 12 KI-MIG, Bundesnetzagentur |
| Europäische Kommission | veröffentlicht nach Artikel 4 Absatz 2 praktische Beispiele, wie Betriebe die Pflicht erfüllen, auf ihrer zentralen Informationsplattform. | Art. 4 Abs. 2 KI-VO |
| Weiterbildungsförderung der Agentur für Arbeit | fördert nur Maßnahmen, die mehr als 120 Stunden dauern, bei zugelassenem Träger und zugelassener Maßnahme, und die über eine arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen. Für eine Unterweisung von wenigen Stunden passt sie nicht, für eine längere KI-Weiterbildung kann sie in Frage kommen. | § 82 Abs. 1 SGB III |
Kapitel 8
Was du jetzt tun kannst
Vier Schritte decken das ab, was Kommission und Bundesnetzagentur beschreiben:
- 01Bestandsaufnahme: Welche KI-Werkzeuge laufen im Betrieb, wer nutzt sie, wofür und mit welchen Daten? Dazu gehören ChatGPT und Copilot im Büro, Apps auf Diensthandys und KI-Funktionen in der Branchensoftware.
- 02Regeln festlegen: welche Werkzeuge erlaubt sind, welche Daten nicht hineingehören, etwa Kunden- und Personaldaten, und dass Ergebnisse vor dem Versand geprüft werden. Bei Betriebsrat: früh unterrichten.
- 03Unterweisung je Rolle: Grundlagen für alle, die KI nutzen, dazu ein Modul für Büro, Bauleitung, Disposition, Vertrieb und Geschäftsführung. Auftragnehmer, die mit den Werkzeugen des Betriebs arbeiten, gehören dazu.
- 04Dokumentation: Art der Maßnahme, Inhalt, Dauer, Datum und Teilnehmer intern festhalten und bei neuen Werkzeugen auffrischen.
Wo KI im Betrieb den größten Nutzen bringt und wie Werkzeuge im Alltag ankommen, beschreibt die Seite KI im Bau- und Handwerksbetrieb. Wie eine Einführung bei der Mannschaft gelingt, steht auf der Seite Software im Handwerk einführen.
Diese Seite ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Einzelfallberatung. Fragen zum eigenen Betrieb klären Kammer, Verband oder ein Anwalt.
Kapitel 9
Häufige Fragen
Pflicht
Muss ich meine Mitarbeiter zur KI schulen?
Wenn deine Mitarbeiter KI beruflich nutzen, musst du Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung ihrer KI-Kompetenz unterstützen (Artikel 4 KI-Verordnung). Einen bestimmten Kurs, ein Zertifikat oder ein garantiertes Kompetenzniveau verlangt die Verordnung seit dem 27. Juli 2026 nicht.
Hat der Digital-Omnibus die KI-Schulungspflicht abgeschafft?
Nein. Die Kommission hatte im November 2025 vorgeschlagen, die Pflicht der Unternehmen zu streichen. Beschlossen wurde eine abgeschwächte Fassung: Nach der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026, unterstützen Anbieter und Betreiber die Entwicklung der KI-Kompetenz und müssen kein bestimmtes Niveau garantieren.
Gilt Artikel 4 auch, wenn wir nur ChatGPT oder Copilot im Büro nutzen?
Ja. Die Europäische Kommission nennt ausdrücklich Betriebe, deren Mitarbeiter ChatGPT für Texte oder Übersetzungen nutzen. Diese Mitarbeiter sollen etwa über Halluzinationen informiert werden. Ausgenommen ist nur die rein private, nicht berufliche Nutzung.
Wer im Betrieb muss unterwiesen werden?
Alle, die mit KI-Systemen des Betriebs arbeiten, auch Auftragnehmer und Dienstleister in deinem Auftrag. Gewerbliche Mitarbeiter ohne KI-Nutzung fallen nicht unter Artikel 4. Umfang und Inhalt richten sich nach Rolle, Vorwissen und Einsatz.
Nachweis und Bußgeld
Brauche ich ein Zertifikat oder einen KI-Führerschein?
Nein. Die Europäische Kommission schreibt, ein Zertifikat sei nicht nötig, eine interne Aufzeichnung über Schulungen und Maßnahmen genüge. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, Art, Umfang und Teilnehmer der Maßnahmen zu dokumentieren.
Gibt es ein Bußgeld für fehlende KI-Kompetenz?
Artikel 4 steht weder in der Bußgeldliste des Artikels 99 Absatz 4 KI-Verordnung noch im Bußgeldkatalog des § 15 KI-Marktüberwachungsgesetz. Die Bundesnetzagentur weist aber darauf hin, dass ein Mangel an KI-Kompetenz als Verletzung der Sorgfaltspflicht gelten kann, besonders bei einem Schaden. Die Pflicht gilt unabhängig davon.
Wer kontrolliert die KI-Verordnung in Deutschland?
Die Bundesnetzagentur ist nach § 2 Absatz 1 KI-Marktüberwachungsgesetz die zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit keine andere Behörde bestimmt ist. Das Gesetz gilt seit dem 29. Juli 2026.
Braucht mein Betrieb einen KI-Beauftragten?
Nein. Weder die Europäische Kommission noch die Bundesnetzagentur verlangen einen KI-Beauftragten. Praktisch ist eine Person, die Werkzeuge, Regeln und Unterweisungen im Blick behält.
Über diese Seite
Wer schreibt hier?
Zelic Consulting ist eine Management-Beratung ausschließlich für die Bau- und Handwerksbranche im DACH-Raum. Im Netzwerk arbeiten über 30 Fachberater mit 100 Prozent Branchenfokus. Zelic Consulting ist Mitglied im bbi und dort als Top-Dienstleister im Bereich Recht und Beratung gelistet, VDBUM-Fördermitglied seit April 2026, veröffentlicht beim Fachverlag LECTURA und produziert den Podcast „Erfolgsbausteine“.
Quellen
- Verordnung (EU) 2026/1744 vom 08.07.2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.07.2026: Art. 1 Nr. 5 (Art. 4 neu), Nr. 38 (Art. 99), Nr. 40 (Art. 113), Art. 4 (Inkrafttreten), Erwägungsgrund 8, Fußnote 4. Abrufdatum: 25.10.2026
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), ABl. L vom 12.07.2024: Art. 2 Abs. 10, Art. 3 Nr. 4 und 56, Art. 4 (Fassung 2024), Art. 26, Art. 50, Art. 99, Anhang III Nr. 4. Abrufdatum: 25.10.2026
- Europäische Kommission: Vorschlag COM(2025) 836 final vom 19.11.2025, Art. 1 Nr. 4. Abrufdatum: 25.10.2026
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223: Art. 1 KI-MIG §§ 2, 12, 15; Art. 5. Abrufdatum: 25.10.2026
- Europäische Kommission: AI Literacy, Questions and Answers, Stand 20.10.2026. Abrufdatum: 25.10.2026
- Bundesnetzagentur: KI-Kompetenz. Abrufdatum: 25.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: §§ 87 und 90 Betriebsverfassungsgesetz. Abrufdatum: 25.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 82 Drittes Buch Sozialgesetzbuch. Abrufdatum: 25.10.2026
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: BMWE startet Netzwerk der Mittelstand-Digital Zentren, Pressemitteilung vom 20.10.2026. Abrufdatum: 25.10.2026
Unsicherheiten und Annahmen
- Dass Artikel 4 in Deutschland derzeit nicht bußgeldbewehrt ist, folgt aus dem Wortlaut von Artikel 99 Absatz 4 KI-Verordnung und § 15 KI-MIG. Eine Behördenaussage dazu gibt es nicht; die Kommission hält Sanktionen auf nationaler Grundlage für möglich.
- Die Kommission schreibt in ihren Fragen und Antworten, die Änderungen seien Mitte Juli 2026 in Kraft getreten. Maßgeblich ist das Amtsblatt: Veröffentlichung am 24.07.2026, Inkrafttreten am dritten Tag danach, also am 27.07.2026.
- Ob eine KI-Funktion in Kalkulations-, Dispositions- oder Warenwirtschaftssoftware ein KI-System im Sinne der Verordnung ist, hängt vom Einzelfall ab.
- Ob ein KI-Werkzeug eine technische Einrichtung zur Überwachung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG ist, hängt vom Einzelfall ab.
- Das Rechenbeispiel in Kapitel 6 beruht auf angenommenen Werten, nicht auf einer Messung.
- Diese Seite ersetzt keine Einzelfallberatung. Stand der Rechtslage ist der 25.10.2026.
Nächster Schritt
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