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§ 13b UStG bei Bauleistungen: wer die Umsatzsteuer schuldet

18 Minuten Lesezeit · Stand: 21. Oktober 2026

Die Schlussrechnung für den Trockenbau im dritten Obergeschoss ist fertig, 40.000 Euro netto. Der Generalunternehmer hat seine Bescheinigung USt 1 TG geschickt, also kommt keine Umsatzsteuer auf die Rechnung. Der Gerüstbauer auf derselben Baustelle schreibt seine Rechnung an denselben Generalunternehmer dagegen mit Umsatzsteuer. Wer die Steuer schuldet, hängt an zwei Fragen: Was wird geleistet, und an wen?

Kapitel 1

Wann schuldet bei Bauleistungen der Auftraggeber die Umsatzsteuer?

Kurz beantwortet

Bei Bauleistungen schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, in der Regel belegt durch die Bescheinigung USt 1 TG des Finanzamts. Der ausführende Betrieb im Inland schreibt dann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, und der Auftraggeber meldet die Steuer selbst an. Rechtsgrundlage ist § 13b Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 5 Satz 2 UStG. Gerüstbau, reine Materiallieferungen und die Vermietung von Kranen sind nach Verwaltungsauffassung keine Bauleistungen in diesem Sinn.

Im Normalfall schuldet der Betrieb, der eine Leistung erbringt, die Umsatzsteuer. Er stellt sie in Rechnung und führt sie an das Finanzamt ab. § 13b UStG dreht das für bestimmte Umsätze um. Bei Bauleistungen geschieht das, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:

  1. 01Die Leistung ist eine Bauleistung: Sie stellt ein Bauwerk her, setzt es instand, hält es instand, ändert es oder beseitigt es. Planungs- und Überwachungsleistungen gehören nicht dazu.
  2. 02Der ausführende Betrieb ist im Inland ansässig. Für Betriebe aus dem Ausland gilt eine eigene, weitere Regel.
  3. 03Der Auftraggeber ist ein Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Ob er die bezogene Leistung für eine eigene Bauleistung verwendet, spielt keine Rolle.

10 %

Ab diesem Anteil der Bauleistungen am Weltumsatz erbringt ein Unternehmer nach Verwaltungsauffassung nachhaltig Bauleistungen.

Abschnitt 13b.3 Absatz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, Quelle 3.

Fehlt eine der drei Bedingungen, bleibt es beim Normalfall: Der ausführende Betrieb weist die Umsatzsteuer aus und schuldet sie. Das betrifft zum Beispiel jede Rechnung an Privatkunden, an Händler und an Vermieter, die selbst keine Bauleistungen erbringen.

Für den Auftraggeber ist § 13b in der Regel steuerneutral. Er meldet die Steuer an und zieht sie in derselben Voranmeldung als Vorsteuer wieder ab, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das Finanzamt erhält die Steuer damit vom Auftraggeber, auch wenn der Nachunternehmer ausfällt.

Kapitel 2

Was ist eine Bauleistung nach § 13b und was nicht?

Kurz beantwortet

Eine Bauleistung im Sinne von § 13b muss sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks auswirken, sie erweitert, verbessert, beseitigt oder erhält sie. Nach Abschnitt 13b.2 Absatz 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass sind unter anderem Gerüstbau, Materiallieferungen, die Vermietung von Baugeräten ohne Bedienpersonal, die Vermietung von Kranen auch mit Personal, Container, Schuttabfuhr, Arbeitnehmerüberlassung sowie Reparatur und Wartung bis 500 Euro netto keine Bauleistungen. Für diese Leistungen schreibt der Betrieb eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer.

Der Begriff Bauwerk ist weit gefasst. Gemeint sind Gebäude, Straßen, Brücken, Leitungen und alle Anlagen, die mit dem Boden verbunden sind. Als Teil des Grundstücks gelten auch Ausstattung und Maschinen, die auf Dauer eingebaut sind und sich nicht ohne Zerstörung oder erhebliche Veränderung entfernen lassen. Die Tabelle zeigt die Leistungen, die in Bau, Handwerk, Vermietung und Handel am häufigsten vorkommen.

LeistungBauleistung nach § 13b?Quelle (UStAE)
Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen oder einer Heizungsanlageja13b.2 Abs. 5 Nr. 1
Erdarbeiten für ein Bauwerk, etwa die Baugrubeja13b.2 Abs. 5 Nr. 5
Werklieferung einer Photovoltaikanlage auf oder an einem Gebäudeja13b.2 Abs. 5 Nr. 11
Gerüstbaunein13b.2 Abs. 7 Nr. 9
Vermietung einer Baumaschine ohne Bedienpersonalnein13b.2 Abs. 7 Nr. 5 Satz 1
Baumaschine mit Bedienpersonal, das substanzverändernde Arbeiten ausführtja13b.2 Abs. 7 Nr. 5 Satz 2
Vermietung eines Krans, auch mit Kranführernein13b.2 Abs. 7 Nr. 5 Satz 4
Materiallieferung durch Baustoffhandel oder Baumarktnein13b.2 Abs. 7 Nr. 1
Anliefern von Beton, ohne ihn fachgerecht zu verarbeitennein13b.2 Abs. 7 Nr. 3
Material- und Bürocontainer, mobile Toilettennein13b.2 Abs. 7 Nr. 6
Schuttabfuhrnein13b.2 Abs. 7 Nr. 7
Verkehrssicherung, Vermietung von Bauzäunennein13b.2 Abs. 7 Nr. 12
Arbeitnehmerüberlassungnein13b.2 Abs. 7 Nr. 13
Reparatur oder Wartung, höchstens 500 Euro netto je Umsatznein13b.2 Abs. 7 Nr. 15 Satz 1
Wartung über 500 Euro netto, bei der Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werdenja13b.2 Abs. 7 Nr. 15 Satz 2
Planung, Statik, Bauüberwachungnein§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG; 13b.2 Abs. 6

Gerüstbau

Gerüstbau steht in Abschnitt 13b.2 Absatz 7 Nummer 9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ausdrücklich in der Liste der Leistungen, die keine Bauleistungen sind. Ein Gerüstbaubetrieb rechnet deshalb mit Umsatzsteuer ab, auch gegenüber einem Bauunternehmen mit gültiger Bescheinigung USt 1 TG.

Anders kann es aussehen, wenn ein Vertrag das Gerüst und eigene Arbeiten an der Fassade zusammenfasst. Dann kommt es darauf an, welche Leistung dem Vertrag das Gepräge gibt. Nur wenn die Bauleistung die Hauptleistung ist, fällt der ganze Vertrag unter § 13b. Sind es wirtschaftlich selbständige Einzelleistungen, werden sie getrennt beurteilt (Abschnitt 13b.2 Absatz 4 UStAE).

Baumaschinen und Krane

Für die Vermietung von Baumaschinen entscheidet die Frage, was das mitgeschickte Personal tut. Ein Bagger ohne Fahrer ist keine Bauleistung. Hebt der Fahrer des Vermieters mit dem Bagger die Baugrube für ein Gebäude aus, greift er in die Substanz ein, und es liegt eine Bauleistung vor.

Für Krane gilt eine Sonderregel: Die Vermietung eines Krans ist auch mit Kranführer keine Bauleistung. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Kranführer nach Weisung des Kunden Lasten am Haken bewegt und dessen Personal das Material befestigt oder einbaut. Bei Rahmenverträgen mit wechselnden Einsätzen heißt das: Jeder Einsatz wird einzeln eingeordnet, eine Rechnungsvorlage für alle passt dann nicht.

Material und Handel

Wer Baustoffe liefert, erbringt keine Bauleistung, auch wenn er die Teile im Auftrag des Kunden herstellt. Für den Baustoffhandel gilt § 13b damit in der Regel nicht. Die Grenze liegt beim Einbau: Baut der Lieferant das Material selbst in das Bauwerk ein, wird aus der Lieferung eine Werklieferung, und die kann eine Bauleistung sein. Beim Beton ist das ausdrücklich geregelt: Ablassen in die Schalung ist Lieferung, fachgerechtes Verarbeiten mit eigenem Personal ist Bauleistung.

Reparatur und Wartung

500 €

Reparatur- und Wartungsarbeiten mit höchstens diesem Nettoentgelt je Umsatz sind keine Bauleistungen im Sinne von § 13b.

Abschnitt 13b.2 Absatz 7 Nummer 15 Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, Quelle 3.

Darüber unterscheidet der Anwendungserlass: Reparaturen sind als Erhaltungsaufwand grundsätzlich Bauleistungen. Wartungsarbeiten über 500 Euro netto sind nur dann Bauleistungen, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Ein Heizungsbauer, der beim Bauunternehmen für 450 Euro netto die Heizung wartet, rechnet also mit Umsatzsteuer ab. Tauscht er später für 2.800 Euro netto den Brenner, ist das eine Bauleistung, und die Rechnung läuft über § 13b.

Kapitel 3

Wann gilt der Auftraggeber als bauleistender Unternehmer?

Ein Unternehmer erbringt nach Abschnitt 13b.3 Absatz 2 UStAE nachhaltig Bauleistungen, wenn mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes Bauleistungen sind. Wer neu in das Baugeschäft einsteigt, gilt schon vor der ersten Bauleistung als bauleistender Unternehmer, wenn er erkennbar damit begonnen hat und voraussichtlich über 10 Prozent kommen wird.

Die Bescheinigung USt 1 TG

Den Nachweis führt der Auftraggeber mit der Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG. Das Finanzamt stellt sie auf Antrag oder von Amts wegen aus, wenn der Unternehmer die 10-Prozent-Grenze glaubhaft macht. Sie gilt höchstens drei Jahre und kann nur für die Zukunft widerrufen werden. Seit dem BMF-Schreiben vom 10. April 2026 gibt es ein neues, redaktionell geändertes Muster.

Hat das Finanzamt die Bescheinigung erteilt, ist der Auftraggeber Steuerschuldner. Das gilt auch, wenn er sie dem Nachunternehmer nicht zeigt, und auch, wenn er tatsächlich unter 10 Prozent liegt (Abschnitt 13b.3 Absatz 5 UStAE). Für den Nachunternehmer ist die Kopie mit Gültigkeitsdatum trotzdem der wichtigste Beleg in der Kundenakte.

Wer als Auftraggeber in Frage kommt

AuftraggeberSchuldet er die Steuer nach § 13b?Quelle (UStAE)
Bauunternehmen oder Generalunternehmer mit gültiger USt 1 TGja13b.3 Abs. 3 und 5
Bauunternehmen ohne Bescheinigung, das mindestens 10 Prozent Bauumsatz hatja13b.3 Abs. 2
Bauunternehmen, das eine Heizung für das eigene Bürogebäude bestelltja13b.3 Abs. 10
Baustoffhändler, der ausschließlich Material liefertnein13b.3 Abs. 1
Bauträger, der nur eigene Grundstücke zum Verkauf bebautin der Regel nein13b.3 Abs. 8
Privatkundenein13b.3 Abs. 1
Bauleistung für den Privatbereich eines GmbH- oder KG-Gesellschaftersnein13b.3 Abs. 11
Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Leistung steuerfrei an die Eigentümer weitergibtnein13b.3 Abs. 9

Bauträger

Ein Bauträger, der ausschließlich eigene Grundstücke bebaut und verkauft, liefert Grundstücke. Er erbringt keine Bauleistungen und ist für eingekaufte Bauleistungen grundsätzlich nicht Steuerschuldner. Seine Handwerker rechnen also mit Umsatzsteuer ab. Arbeitet derselbe Bauträger daneben als Generalunternehmer für Dritte, gilt wieder die 10-Prozent-Regel. Hat er eine gültige USt 1 TG, ist er Steuerschuldner.

Betriebe aus dem Ausland

Erbringt ein Betrieb mit Sitz im Ausland eine Bauleistung in Deutschland, schuldet der Auftraggeber die Steuer schon dann, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist. Die 10-Prozent-Grenze spielt dafür keine Rolle (§ 13b Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 UStG).

Kapitel 4

Wie sieht eine Rechnung nach § 13b aus?

Die Rechnung nach § 13b enthält alle üblichen Pflichtangaben nach § 14 Absatz 4 UStG, also Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Datum, Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Leistungszeitraum und Entgelt. Die Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen. Dazu kommt der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Absatz 5 UStG). Die Rechnung wird acht Jahre aufbewahrt, von beiden Seiten.

Beispiel, Beträge angenommen: Ein Trockenbau-Nachunternehmer arbeitet für einen Generalunternehmer mit gültiger Bescheinigung USt 1 TG. Er rechnet 40.000 Euro netto ab, der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent.

Rechnung des Nachunternehmers (Beispiel)Betrag
Trockenbauarbeiten 3. Obergeschoss laut Aufmaß vom 30.09.202640.000,00 €
Umsatzsteuerwird nicht ausgewiesen
Rechnungsbetrag40.000,00 €
Hinweis auf der RechnungSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Schematische Darstellung: Rechnung mit geprüften Pflichtangaben, dahinter das Aufmaß.

Wenn trotzdem Umsatzsteuer auf der Rechnung steht

Weist der Nachunternehmer die Steuer trotzdem aus, schuldet er sie nach § 14c Absatz 1 UStG. Der Auftraggeber bleibt nach § 13b ebenfalls Steuerschuldner (Abschnitt 13b.14 Absatz 1 UStAE). Im Beispiel wäre die Steuer dann doppelt geschuldet, bis die Rechnung berichtigt ist:

Im BeispielRichtig nach § 13bFalsch mit 19 Prozent
Rechnungsbetrag40.000 € netto mit Hinweis40.000 € + 7.600 € = 47.600 €
Steuer, die der Nachunternehmer schuldet0 €7.600 € nach § 14c UStG
Steuer, die der Auftraggeber schuldet7.600 € nach § 13b UStG7.600 € nach § 13b UStG

Fehlt dagegen nur der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, bleibt der Auftraggeber trotzdem Steuerschuldner und darf die Vorsteuer abziehen (Abschnitte 13b.14 Absatz 1 und 13b.15 Absatz 2 UStAE). Sauber ist das trotzdem nicht, der Hinweis gehört auf jede Rechnung nach § 13b.

Wann die Steuer entsteht

Beim Auftraggeber entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung (§ 13b Absatz 2 UStG). Wird vorher eine Abschlagszahlung geleistet, entsteht die Steuer darauf mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem gezahlt wurde (§ 13b Absatz 4 Satz 2 UStG). Liegt noch keine Rechnung vor, schätzt der Auftraggeber die Bemessungsgrundlage und zieht die Steuer in derselben Voranmeldung als Vorsteuer ab.

Für Abschläge prüft der Nachunternehmer den Status des Kunden zum Zeitpunkt der Zahlung. Fehlen die Voraussetzungen für § 13b beim Auftraggeber dann noch, schuldet der Nachunternehmer die Steuer auf diese Anzahlung selbst (Abschnitt 13b.12 Absatz 3 UStAE).

§ 13b und die E-Rechnung

Auch Rechnungen nach § 13b zwischen zwei Unternehmen im Inland müssen E-Rechnungen sein, sobald die Pflicht zum Ausstellen für den Betrieb gilt, also ab 2027 oder 2028. Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft bleibt Pflichtangabe. Einzelheiten zu Fristen, Formaten und Abschlagsrechnungen stehen auf der Seite E-Rechnung im Bau- und Handwerksbetrieb.

Merksatz

Ob § 13b greift, entscheiden die Leistung und der Auftraggeber. Die Rechnungsvorlage entscheidet es nie.

Kapitel 5

Was ist der Unterschied zwischen USt 1 TG und Freistellungsbescheinigung?

Drei Papiere werden auf Baustellen ständig verwechselt. Sie haben verschiedene Rechtsgrundlagen, gehen in verschiedene Richtungen und schützen vor verschiedenen Risiken.

USt 1 TGFreistellungsbescheinigungFachunternehmererklärung
Rechtsgrundlage§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG, Abschnitt 13b.3 UStAE§ 48b EStGkein Steuerbegriff; gemeint ist meist die Unternehmererklärung nach § 96 GModG oder ein Förder-Nachweis
Wer legt sie vor?der Auftraggeberder ausführende Betriebder ausführende Betrieb gegenüber dem Eigentümer
Wofür?Er schuldet die Umsatzsteuer, die Rechnung kommt nettoDer Auftraggeber muss keine 15 Prozent Bauabzugsteuer einbehaltenBestätigung, dass energetische Arbeiten die Anforderungen erfüllen, oder Nachweis für eine Förderung
Gültigkeithöchstens drei Jahrelaut Merkblatt längstens drei Jahre, auch für einzelne Aufträge möglichbezogen auf die einzelne Maßnahme
Mit § 13b verbunden?janeinnein

Zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer laufen damit oft zwei Papiere in entgegengesetzter Richtung: Der Nachunternehmer legt seine Freistellungsbescheinigung vor, der Generalunternehmer seine USt 1 TG. Das eine Papier ersetzt das andere nie.

Bauabzugsteuer in Kürze

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer, muss der Auftraggeber nach § 48 EStG 15 Prozent der Gegenleistung einbehalten und für den ausführenden Betrieb an dessen Finanzamt abführen. Das gilt auch für Kleinunternehmer und Vermieter. Ausgenommen sind Vermieter mit höchstens zwei Wohnungen für Bauleistungen an diesen Wohnungen.

Der Einbehalt entfällt, wenn der ausführende Betrieb im Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt. Er entfällt auch, wenn die Zahlungen an denselben Betrieb im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen, bei Auftraggebern mit ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen 15.000 Euro (§ 48 Absatz 2 EStG).

Angemeldet wird der Abzug elektronisch bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem gezahlt wurde. Auch Abschlagszahlungen zählen. Wer nicht einbehält, haftet nach § 48a Absatz 3 EStG selbst für den Betrag. Die Haftung entfällt, wenn bei der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung vorlag, auf die er vertrauen durfte. Ob eine Bescheinigung gültig ist, lässt sich beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch abfragen.

Für Nachunternehmer heißt das umgekehrt: Läuft die Freistellungsbescheinigung ab, behalten Kunden 15 Prozent jeder Zahlung ein. Das Ablaufdatum gehört deshalb in den Kalender, mit genug Vorlauf für den Antrag beim Finanzamt.

Abgrenzung

Die Fachunternehmererklärung hat mit § 13b nichts zu tun. Wer nach ihr sucht, meint meist die Unternehmererklärung nach § 96 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), früher Gebäudeenergiegesetz: Nach energetischen Arbeiten an einem bestehenden Gebäude, etwa an Außenbauteilen oder der Heizung, bestätigt der Betrieb dem Eigentümer schriftlich, dass die Anforderungen erfüllt sind. Davon zu trennen sind die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach § 35c EStG für die steuerliche Förderung und die Nachweise für Förderprogramme. Für die Umsatzsteuer und die Bauabzugsteuer spielt keines dieser Papiere eine Rolle.

Kapitel 6

Wie prüfe ich § 13b bei jedem Auftrag?

Ob § 13b greift, entscheidet sich bei jedem Auftrag neu. Die folgende Reihenfolge ist eine vereinfachte Orientierung und ersetzt keine steuerliche Prüfung im Einzelfall:

  1. 01Ist die Leistung eine Bauleistung? Wird die Substanz eines Bauwerks hergestellt, instand gesetzt, geändert oder beseitigt? Bei Gerüstbau, reiner Lieferung, Geräten oder Kranen ohne substanzverändernde Arbeit, Containern, Entsorgung, Arbeitnehmerüberlassung, Planung und Reparatur oder Wartung bis 500 Euro netto lautet die Antwort nein: normale Rechnung mit Umsatzsteuer.
  2. 02Gibt ein Vertrag mehrere Leistungen vor, etwa Lieferung und Montage oder Gerüst und Fassadenarbeiten? Dann zählt, was dem Vertrag das Gepräge gibt, oder die Teile werden getrennt eingeordnet.
  3. 03Sitzt der eigene Betrieb im Inland? Für Betriebe aus dem Ausland gilt § 13b bei jedem unternehmerischen Kunden.
  4. 04Erbringt der Auftraggeber nachhaltig Bauleistungen? Liegt eine gültige USt 1 TG vor, mit Datum geprüft, kommt die Rechnung netto mit Hinweis. Bei Bauträgern, Privatkunden, Händlern und Vermietern ohne eigene Bauleistungen kommt sie mit Umsatzsteuer.
  5. 05Ist der Status unklar? Dann die Bescheinigung anfordern und erst danach abrechnen. Die Vereinfachungsregel des § 13b Absatz 5 Satz 8 UStG hilft bei Zweifeln an der Person des Auftraggebers nicht (Abschnitt 13b.8 Absatz 2 UStAE).
  6. 06Aus Sicht des Auftraggebers parallel: Liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung des ausführenden Betriebs vor? Wenn nicht und die Zahlungen im Jahr voraussichtlich über 5.000 Euro liegen, werden 15 Prozent einbehalten und bis zum zehnten des Folgemonats angemeldet.

Die Vereinfachungsregel greift nur in einem engen Fall: Waren sich beide bei der Art der Leistung im Zweifel und haben übereinstimmend § 13b angewandt, bleibt der Auftraggeber Steuerschuldner, wenn er die Steuer in zutreffender Höhe versteuert hat (§ 13b Absatz 5 Satz 8 UStG, Abschnitt 13b.8 Absatz 1 UStAE). Als Absicherung für jede Rechnung taugt sie nicht.

Bei Grenzfällen lohnt der Anruf im Steuerbüro, bevor die erste Rechnung hinausgeht. Diese Seite ist keine Steuerberatung im Einzelfall.

Kapitel 7

Welche Fehler passieren bei § 13b in der Praxis?

Die meisten Fehler entstehen im Büro. Sechs kommen in Bau- und Handwerksbetrieben immer wieder vor:

  • USt 1 TG und Freistellungsbescheinigung werden verwechselt, und es liegt nur eines der beiden Papiere vor.
  • Das Gültigkeitsdatum der Bescheinigungen steht nirgends im Stammsatz des Kunden oder Nachunternehmers.
  • Eine Rechnungsvorlage mit § 13b-Hinweis wird für alle Geschäftskunden genutzt, ohne Prüfung je Auftrag.
  • Gemischte Aufträge, etwa Lieferung plus Montage oder Gerüst plus Arbeiten, werden nicht nach dem Gepräge eingeordnet.
  • Bei Abschlagsrechnungen wird der Status des Kunden zum Zeitpunkt der Zahlung nicht geprüft.
  • Auf Abschläge an Nachunternehmer ohne Freistellungsbescheinigung werden keine 15 Prozent einbehalten.

Für den Inhaber geht es um Geld und Haftung. Für Bauleitung und Büro kann eine geordnete Ablage der Bescheinigungen vor allem Rückfragen sparen. Die Tabelle zeigt, was sich je Rolle ändert, wenn Bescheinigungen und Rechnungsart im Auftrag hinterlegt sind. Wie Kundenstammdaten und Rechnungsvorlagen im Programm sauber angelegt werden, beschreibt die Seite Software im Handwerk einführen.

RolleBelastung im heutigen AblaufNutzen im neuen Ablauf
InhaberSteuernachforderungen und Haftung, wenn eine Rechnung falsch eingeordnet warJede Rechnung folgt einer geprüften Einordnung des Auftrags
BauleiterRückfragen aus dem Büro, ob der Auftrag eine Bauleistung warLeistungsart steht im Auftrag, bevor die erste Rechnung entsteht
Büro und RechnungswesenBescheinigungen suchen, Rechnungen nachträglich berichtigenBescheinigungen mit Ablaufdatum in der Kundenakte, Erinnerung vor dem Ablauf
Buchhaltung und SteuerbüroUnklare Fälle erst beim JahresabschlussGrenzfälle werden vor der Rechnung geklärt

Mehr zu den Abläufen in den einzelnen Branchen steht auf den Seiten für Bau und Handwerk, Gerüstbau, Vermietung und Handel. Weitere Wissensseiten sammelt der Wissensbereich.

Kapitel 8

Häufige Fragen

Grundlagen

Wann greift § 13b bei Bauleistungen?

Wenn drei Dinge zusammenkommen: Die Leistung ist eine Bauleistung, der ausführende Betrieb ist im Inland ansässig, und der Auftraggeber erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen. Nachhaltig heißt nach Abschnitt 13b.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses mindestens 10 Prozent des Weltumsatzes, belegt in der Regel durch die Bescheinigung USt 1 TG.

Ist Gerüstbau eine Bauleistung nach § 13b?

Nein. Gerüstbau steht in Abschnitt 13b.2 Absatz 7 Nummer 9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ausdrücklich unter den Leistungen, die keine Bauleistungen sind. Gerüstbauer rechnen deshalb mit Umsatzsteuer ab, auch gegenüber Bauunternehmen. Fasst ein Vertrag Gerüst und eigene Bauarbeiten zusammen, wird nach dem Gepräge des Vertrags entschieden.

Ist die Vermietung eines Baggers mit Fahrer eine Bauleistung?

Nur wenn der Fahrer substanzverändernde Arbeiten ausführt, zum Beispiel die Baugrube für ein Gebäude aushebt. Die Vermietung ohne Fahrer ist keine Bauleistung. Die Vermietung eines Krans ist auch mit Kranführer keine Bauleistung (Abschnitt 13b.2 Absatz 7 Nummer 5 UStAE).

Ist § 13b für Bauleistungen befristet?

Nein. § 13b Absatz 2 Nummer 4 UStG enthält kein Enddatum. Die Regel gilt unbefristet, solange der Gesetzgeber sie nicht ändert.

Bescheinigungen

Wer muss die Bescheinigung USt 1 TG vorlegen?

Die Bescheinigung gehört dem Auftraggeber und belegt, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Hat das Finanzamt sie erteilt, schuldet er die Steuer auch dann, wenn er sie nicht vorlegt. Als Nachunternehmer forderst du vor der ersten Rechnung eine Kopie an und legst sie mit Gültigkeitsdatum ab.

Was passiert, wenn keine Bescheinigung USt 1 TG vorliegt?

Dann kommt es darauf an, ob der Auftraggeber tatsächlich mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes mit Bauleistungen erzielt. Rechnest du ohne Umsatzsteuer ab und erreicht er die Grenze nicht, schuldest du die Steuer selbst. Die Vereinfachungsregel hilft bei Zweifeln an der Person des Auftraggebers nicht.

Was ist der Unterschied zwischen USt 1 TG und Freistellungsbescheinigung?

Die USt 1 TG legt der Auftraggeber vor, sie regelt nach § 13b UStG, dass er die Umsatzsteuer schuldet. Die Freistellungsbescheinigung legt der ausführende Betrieb vor, sie befreit den Auftraggeber nach § 48b EStG vom Einbehalt der 15 Prozent Bauabzugsteuer. Zwischen Generalunternehmer und Nachunternehmer werden oft beide Papiere gebraucht.

Ist die Fachunternehmererklärung dasselbe wie die 13b-Bescheinigung?

Nein. Gemeint ist meist die Unternehmererklärung nach § 96 Gebäudemodernisierungsgesetz, früher Gebäudeenergiegesetz, die nach energetischen Arbeiten an Bestandsgebäuden ausgestellt wird, oder ein Nachweis für eine Förderung. Für die Umsatzsteuer spielt sie keine Rolle.

Rechnung

Was muss auf einer Rechnung nach § 13b stehen?

Alle Pflichtangaben nach § 14 Absatz 4 UStG, aber ohne Umsatzsteuerbetrag, dazu der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ nach § 14a Absatz 5 UStG.

Was passiert, wenn ich trotzdem Umsatzsteuer ausweise?

Dann schuldest du die ausgewiesene Steuer nach § 14c Absatz 1 UStG, und dein Auftraggeber schuldet sie nach § 13b ebenfalls. Die Rechnung muss berichtigt werden.

Gilt § 13b, wenn ich für einen Bauträger arbeite?

Meist nicht. Ein Bauträger, der nur eigene Grundstücke bebaut und verkauft, ist grundsätzlich nicht Steuerschuldner, du rechnest mit Umsatzsteuer ab. Hat er eine gültige USt 1 TG oder arbeitet er daneben als Generalunternehmer über der 10-Prozent-Grenze, gilt § 13b.

Muss die Rechnung nach § 13b ab 2027 eine E-Rechnung sein?

Ja, zwischen Unternehmen im Inland, sobald die Pflicht zum Ausstellen für deinen Betrieb gilt: ab 2027 bei einem Vorjahresumsatz über 800.000 Euro, sonst ab 2028. Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft bleibt Pflichtangabe.

Über diese Seite

Wer schreibt hier?

Zelic Consulting ist eine Management-Beratung ausschließlich für die Bau- und Handwerksbranche im DACH-Raum. Im Netzwerk arbeiten über 30 Fachberater mit 100 Prozent Branchenfokus. Zelic Consulting ist Mitglied im bbi und dort als Top-Dienstleister im Bereich Recht und Beratung gelistet, VDBUM-Fördermitglied seit April 2026, veröffentlicht beim Fachverlag LECTURA und produziert den Podcast „Erfolgsbausteine“.

Unsicherheiten und Annahmen

  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass gibt die Auffassung der Finanzverwaltung wieder. Er bindet die Finanzämter, Gerichte können im Einzelfall anders entscheiden.
  • Abschnitt 13b.3 Absatz 3 des Anwendungserlasses (Stand 2. Juni 2026) verweist noch auf das Vordruckmuster USt 1 TG von 2019. Das aktuelle Muster stammt aus dem BMF-Schreiben vom 10.04.2026.
  • Ob ein Vertrag mit mehreren Leistungen insgesamt unter § 13b fällt, hängt vom Gepräge des einzelnen Vertrags ab. Solche Fälle klärt das Steuerbüro.
  • Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG folgt einem eigenen Begriff der Bauleistung. Wie einzelne Gewerke dort einzuordnen sind, behandelt diese Seite nicht.
  • Diese Seite ist keine Steuerberatung im Einzelfall. Stand der Rechtslage ist der 21.10.2026, spätere Gesetzesänderungen und Schreiben des Ministeriums können Einzelheiten ändern.

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