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Aufmaß und Abrechnung im Bau: was nach VOB gilt und wo Geld verloren geht

17 Minuten Lesezeit · Stand: Oktober 2026

Freitagnachmittag auf der Baustelle: Die Leitungen liegen, am Montag kommt der Estrich. Der Auftraggeber hat den Aufmaßtermin abgesagt, der Bauleiter hat einen Zollstock und ein paar Handyfotos. Ob die Trassenlänge in sechs Wochen bezahlt wird, entscheidet sich jetzt. Diese Seite zeigt, was ein Aufmaß ist, welche Regeln im Oktober 2026 gelten und an welchen Stellen Betriebe Geld verlieren.

Kapitel 1

Was ist ein Aufmaß und welche Regeln gelten nach VOB?

Kurz beantwortet

Ein Aufmaß ist die Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Mengen, also Längen, Flächen, Volumen und Stückzahlen, als Grundlage der Rechnung. Beim Einheitspreisvertrag nach VOB/B wird die ausgeführte Menge mal Einheitspreis abgerechnet (§ 2 Abs. 2 VOB/B), gemessen wird nach Abschnitt 5 der jeweiligen ATV der VOB/C, und die Feststellungen sollen laufend und möglichst gemeinsam mit dem Auftraggeber getroffen werden (§ 14 Abs. 2 VOB/B). Ohne Aufmaß ist eine Schlussrechnung zum Einheitspreisvertrag in der Regel nicht prüfbar und damit nicht fällig.

Das Wort hat im Bau zwei Bedeutungen. Das Bestandsaufmaß hält vor der Planung fest, wie ein Gebäude tatsächlich aussieht. Das Abrechnungsaufmaß stellt nach der Ausführung fest, wie viel gebaut wurde. Um das zweite geht es auf dieser Seite.

Die Menge im Leistungsverzeichnis ist beim Einheitspreisvertrag eine Schätzung aus der Planung. Bezahlt wird, was tatsächlich ausgeführt wurde, sofern keine andere Berechnungsart vereinbart ist, etwa eine Pauschale oder Stundenlohn. Das Aufmaß ist damit der Beleg, der aus Arbeit Geld macht. Fehlt es oder ist es lückenhaft, verschiebt sich die Zahlung oder fällt kleiner aus.

Wichtig ist die Grenze: Ein Aufmaß stellt Mengen fest. Ob eine Leistung vertragsgemäß ist und ob sie überhaupt vergütet wird, richtet sich nach dem Vertrag und § 2 VOB/B. Eine Position, die nur im Aufmaß auftaucht, wird dadurch nicht Teil des Auftrags.

Kapitel 2

Welche Fassung von VOB und BGB gilt im Oktober 2026?

Für Aufmaß und Abrechnung greifen drei Regelwerke ineinander. Die VOB/B regelt, wann und wie abgerechnet wird. Die VOB/C regelt, wie gemessen wird. Das BGB gilt immer, die VOB nur, wenn sie vereinbart ist. Ist die VOB/B vereinbart, gilt die VOB/C nach § 1 Abs. 1 VOB/B als Vertragsbestandteil mit.

RegelwerkGültige Fassung, Oktober 2026Was es für das Aufmaß regelt
VOB Teil BAusgabe 2016, seitdem unverändertVergütung nach ausgeführter Menge (§ 2), gemeinsame Feststellung (§ 4 Abs. 10, § 14 Abs. 2), prüfbare Rechnung und Fristen (§ 14), Stundenlohn (§ 15), Zahlung (§ 16)
VOB Teil CGesamtausgabe 2019 und Ergänzungsband 2023Messregeln je Gewerk in Abschnitt 5 der ATV DIN 18300 bis 18459, übergreifend ATV DIN 18299
ATV DIN 18299Fassung 2023-09Allgemeine Regeln für Bauarbeiten jeder Art, seit 2023 mit Öffnungsklausel für Mengen aus Modellen
ATV DIN 18451 GerüstarbeitenFassung 2023, grundlegend überarbeitetEinheitliche Maßgrundlage, getrennte Abrechnung von Montage und Gebrauchsüberlassung
BGBBauvertragsrecht seit 1. Januar 2018 unverändertAbschläge (§ 632a), Fälligkeit und Prüffähigkeit der Schlussrechnung (§ 650g)

Der Ergänzungsband vom Oktober 2023 enthält 20 überarbeitete ATV aus Hochbau, Tiefbau und technischer Gebäudeausrüstung sowie die übergreifende ATV DIN 18299. Wer Angebots- und Aufmaßvorlagen zuletzt vor 2023 überarbeitet hat, sollte prüfen, ob das eigene Gewerk dabei ist. Für den Gerüstbau ist das der Fall.

Kapitel 3

Wie wird nach VOB/C gemessen?

Die Messregeln stehen in Abschnitt 5 „Abrechnung“ jeder ATV der VOB/C. § 14 Abs. 2 VOB/B verpflichtet beide Seiten, diese Abrechnungsbestimmungen zu beachten. Abschnitt 5 legt fest, welche Maße gelten, in welcher Einheit abgerechnet wird und welche Öffnungen und Aussparungen übermessen werden, also nicht abgezogen werden. Die Grenzwerte dafür unterscheiden sich von Gewerk zu Gewerk. Sie stehen nur im Normtext der eigenen ATV, und dort sollte jeder Betrieb sie nachlesen.

Wer die Übermessungsregeln seiner ATV nicht anwendet und jede Öffnung abzieht, rechnet weniger ab, als ihm zusteht. Ein Auftraggeber korrigiert das nicht zu seinen Ungunsten. Umgekehrt gilt: Steht im Leistungsverzeichnis eine abweichende Abrechnung, etwa nach tatsächlichen Flächen, geht diese Vereinbarung vor.

Mengen aus Plänen und Modellen

Mengen müssen nicht mit dem Zollstock gemessen werden. Sie lassen sich auch aus Ausführungsplänen ermitteln, wenn diese dem gebauten Stand entsprechen. Seit der Fassung 2023-09 enthält die ATV DIN 18299 eine Öffnungsklausel, nach der Leistungen auch auf Grundlage von Modellen abgerechnet werden können. Die konventionelle Abrechnung mit Übermessungsregeln bleibt bestehen. Wer nach Realmengen aus dem Modell abrechnen will, muss das ausdrücklich vereinbaren.

Gerüstbau nach ATV DIN 18451 in der Fassung 2023

Die ATV für Gerüstarbeiten wurde 2023 grundlegend überarbeitet. In der Fassung 2016 hing es von der Bauart ab, ob die Maße der eingerüsteten Fläche oder die Maße des Gerüsts galten. Seit 2023 sind für alle Bauarten und Bauteile ausschließlich die technisch erforderlichen Maße an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion Grundlage der Mengenermittlung.

PunktFassung 2016Fassung 2023
Maßgrundlageje nach Bauart eingerüstete Fläche oder Maße des Gerüstseinheitlich die technisch erforderlichen Maße an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion
Grundeinsatzzeitvier Wochen, danach verlängerte Gebrauchsüberlassunggestrichen
Montage und VorhaltenAuf- und Abbau konnten zusammengefasst werdenAuf-, Um- und Abbau und Gebrauchsüberlassung werden getrennt abgerechnet
GebrauchsüberlassungGrundeinsatzzeit plus Verlängerungvon Anfang an eine eigene Überlassungsleistung neben der Montage

Für Gerüstbauer heißt das: Angebote, Aufmaßblätter und Rechnungsvorlagen gehören auf die Fassung 2023 umgestellt, wenn der Vertrag auf die aktuelle ATV verweist. Weil die Gebrauchsüberlassung eine eigene Position ist, hängt ihr Wert an belegbaren Daten für Beginn und Ende der Standzeit. Mehr zur Steuerung im Gerüstbau steht auf der Seite Gerüstbau.

Kapitel 4

Muss das Aufmaß gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellt werden?

Die VOB/B schreibt das gemeinsame Aufmaß nicht zwingend vor. Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sind die für die Abrechnung nötigen Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam zu treffen. Für Leistungen, die bei der weiteren Ausführung schwer feststellbar werden, muss der Auftragnehmer die gemeinsame Feststellung rechtzeitig beantragen.

Dazu passt § 4 Abs. 10 VOB/B: Der Zustand von Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Prüfung entzogen werden, ist auf Verlangen gemeinsam festzustellen und schriftlich niederzulegen. Leitungen unter dem Estrich, Bewehrung im Beton und Trassen im Graben gehören dazu. Die Feststellung muss vor dem nächsten Arbeitsschritt verlangt werden, danach ist sie oft nicht mehr möglich.

Der Bundesgerichtshof hat 2003 entschieden, dass der Auftragnehmer ein gemeinsames Aufmaß jedenfalls dann verlangen kann, wenn er die Abnahme verlangen kann. Die Pflicht zur Mitwirkung folgt aus der Kooperationspflicht beider Seiten im Bauvertrag (BGH, Urteil vom 22.05.2003, VII ZR 143/02).

Wie verbindlich ist ein unterschriebenes Aufmaß?

Ein gemeinsam unterschriebenes Aufmaß ist die stärkste Grundlage für die Mengen, die ein Betrieb in der Hand haben kann. Wie weit es beide Seiten bindet und wann sich eine Seite später davon lösen kann, etwa wegen eines Irrtums, ist in der Fachliteratur umstritten. Sicher ist nur die Grenze aus Kapitel 1: Es stellt Mengen fest und sagt nichts darüber, ob eine Leistung vertragsgemäß ist oder vergütet wird.

Kapitel 5

Was tun, wenn der Auftraggeber nicht zum Aufmaß kommt?

Kurz beantwortet

Bleibt der Auftraggeber einem verlangten gemeinsamen Aufmaß fern, misst der Auftragnehmer allein und dokumentiert Einladung und Fernbleiben. Kann die Leistung danach nicht mehr nachgemessen werden, etwa weil sie verdeckt ist, muss der Auftraggeber beweisen, dass die Mengen falsch sind (BGH, VII ZR 143/02). Solange ein neues Aufmaß oder eine Überprüfung noch möglich ist, darf er die Mengen weiter bestreiten.

  1. 01Den Aufmaßtermin schriftlich verlangen, mit Datum, Uhrzeit, Ort und den betroffenen Positionen des Leistungsverzeichnisses.
  2. 02Bei Leistungen, die bald verdeckt werden, ausdrücklich auf § 4 Abs. 10 und § 14 Abs. 2 VOB/B hinweisen und den Termin vor den nächsten Arbeitsschritt legen.
  3. 03Kommt niemand, zum vereinbarten Termin allein messen, möglichst mit einem Zeugen aus dem eigenen Betrieb.
  4. 04Jede Messung mit Positionsnummer, Skizze und Fotos festhalten, auf denen Bezugspunkte und Maßband zu erkennen sind.
  5. 05Das einseitige Aufmaß mit Einladung und Hinweis auf das Fernbleiben zeitnah an den Auftraggeber schicken.
  6. 06Alles zum Auftrag ablegen, sodass es zur Schlussrechnung vollständig beiliegt.

Die Beweislastregel ist eine Absicherung für den Ernstfall und kein Ersatz für das gemeinsame Aufmaß. Ob ein Gericht das Fernbleiben als unberechtigt ansieht und die Mengen nicht mehr überprüfbar waren, entscheidet sich im Einzelfall. Je lückenloser Einladung und Messung belegt sind, desto besser steht der Betrieb da.

Merksatz

Bezahlt wird, was sich belegen lässt. Das Aufmaß entsteht deshalb mit dem Baufortschritt.

Kapitel 6

Welches Aufmaß braucht mein Vertrag?

Wie viel Aufmaß ein Auftrag braucht, hängt an der Vertragsart. Die Tabelle ordnet die gängigen Fälle ein:

VertragsartAbrechnung nachAufmaß nötig?Worauf achten
Einheitspreisvertrag (§ 2 Abs. 2 VOB/B)ausgeführter Menge mal EinheitspreisJa, je Position nach Abschnitt 5 der ATVlaufend und gemeinsam messen; Abweichungen über 10 Prozent früh ansprechen (§ 2 Abs. 3 VOB/B)
Pauschalvertrag (§ 2 Abs. 7 VOB/B)fester SummeFür die vereinbarte Leistung in der Regel neinAufmaß trotzdem für geänderte und zusätzliche Leistungen, die auch beim Pauschalvertrag nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B vergütet werden
Stundenlohnarbeiten (§ 15 VOB/B)Stunden, Stoffen und GerätenKein Aufmaß, dafür Stundenlohnzettelvor Beginn anzeigen; Zettel werktäglich oder wöchentlich einreichen; nicht binnen sechs Werktagen zurückgegeben, gelten sie als anerkannt
Gekündigter Vertrag (§ 8 Abs. 7 VOB/B)ausgeführten LeistungenJa, alsbald nach der Kündigung verlangenunverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorlegen
BGB-Vertrag ohne VOB/Bvereinbarter VergütungGesetzlich nicht geregelt, für eine prüffähige Rechnung (§ 650g Abs. 4 BGB) praktisch nötigAbrechnungsregeln der VOB/C im Angebot ausdrücklich vereinbaren; Abschläge nach § 632a BGB

Beim Pauschalvertrag bleibt die Vergütung nach § 2 Abs. 7 VOB/B grundsätzlich unverändert, auch wenn die Mengen abweichen. Eine Anpassung kommt nur in Betracht, wenn das Festhalten an der Pauschale unzumutbar ist (§ 313 BGB). Ein regelmäßig festgehaltener Leistungsstand lohnt sich trotzdem, weil er bei Änderungen, Zusatzleistungen und einer Kündigung die Grundlage liefert.

Kapitel 7

Mehrmenge oder Nachtrag: was ist der Unterschied?

Eine Mehrmenge ist dieselbe Leistung in größerer Menge. Sie ist kein Nachtrag. Nach § 2 Abs. 3 VOB/B bleibt der Einheitspreis bei einer Abweichung von höchstens 10 Prozent unverändert. Für die Menge über 110 Prozent ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Unterschreitet die Menge 90 Prozent, kann der Auftragnehmer eine Erhöhung des Einheitspreises verlangen, soweit er keinen Ausgleich über andere Positionen erhält.

Ein Nachtrag betrifft eine geänderte oder zusätzliche Leistung, die der Auftraggeber anordnet: nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B, beim BGB-Vertrag nach §§ 650b und 650c BGB. Wer eine angeordnete Zusatzleistung als Mehrmenge einer ähnlichen Position abrechnet, riskiert, dass der Auftraggeber die Position bestreitet. Wer eine echte Mehrmenge als Nachtrag behandelt und keinen neuen Preis verlangt, bleibt beim alten Einheitspreis.

10 %

Weicht die ausgeführte Menge höchstens so weit von der Menge im Vertrag ab, bleibt der Einheitspreis beim VOB-Vertrag unverändert. Darüber kann jede Seite einen neuen Preis verlangen.

§ 2 Abs. 3 VOB/B, Ausgabe 2016, Stand Oktober 2026, Quelle 1.

Rechenbeispiel: 1.250 Quadratmeter bei 1.000 im Vertrag

Alle Zahlen in diesem Beispiel sind Annahmen. Im Leistungsverzeichnis stehen 1.000 m² zu 40,00 Euro je m², ausgeführt werden 1.250 m², weil die Planung zu knapp war.

Schritt (Annahme)RechnungBetrag netto
Vertragspreis für die Menge bis 110 Prozent1.100 m² × 40,00 €44.000,00 €
Mehrmenge über 110 Prozent ohne Verlangen eines neuen Preises150 m² × 40,00 €6.000,00 €
Neuer Preis, angenommen 36,00 € je m², weil die Baustelleneinrichtung schon bezahlt ist150 m² × 36,00 €5.400,00 €
Neuer Preis, angenommen 44,00 € je m², weil zusätzliche Entsorgung anfällt150 m² × 44,00 €6.600,00 €

Je nach Kostenlage liegt die Rechnung damit zwischen 49.400 und 50.600 Euro netto. Einigen sich die Parteien nicht, gilt nach dem Bundesgerichtshof: Maßgeblich für den neuen Preis sind die tatsächlich erforderlichen Kosten der Mehrmenge zuzüglich angemessener Zuschläge (BGH, Urteil vom 08.08.2019, VII ZR 34/18). Die Kalkulation aus dem Angebot wird also nicht einfach fortgeschrieben. Wer die Mehrmenge früh erkennt, kann ihre Kosten belegen, solange die Arbeit läuft.

Kapitel 8

Wie kommt die Rechnung vom Aufmaß zur Zahlung?

Kurz beantwortet

Beim VOB-Vertrag muss die Schlussrechnung prüfbar sein: gegliedert nach dem Vertrag, mit Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belegen (§ 14 Abs. 1 VOB/B). Die Schlusszahlung ist spätestens 30 Tage nach Zugang fällig, Abschläge 21 Tage nach Zugang (§ 16 VOB/B). Rügt der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit nicht innerhalb dieser Frist mit Gründen, kann er sich später nicht mehr darauf berufen; beim BGB-Vertrag gilt die Rechnung nach 30 Tagen ohne begründete Einwendungen als prüffähig (§ 650g Abs. 4 BGB).

SchrittFrist oder RegelFundstelle
Schlussrechnung einreichenbei bis drei Monaten Ausführungsfrist spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung, je weitere drei Monate 6 Werktage mehr§ 14 Abs. 3 VOB/B
Keine prüfbare Rechnung trotz FristAuftraggeber darf sie auf Kosten des Auftragnehmers selbst aufstellen§ 14 Abs. 4 VOB/B
Abschlagszahlungauf Antrag, nachgewiesen durch prüfbare Aufstellung, fällig 21 Tage nach Zugang§ 16 Abs. 1 VOB/B, § 632a BGB
Stundenlohnrechnungalsbald nach Abschluss, längstens alle vier Wochen§ 15 Abs. 4 VOB/B
Schlusszahlungspätestens 30 Tage nach Zugang, höchstens 60 Tage bei ausdrücklicher, sachlich gerechtfertigter Vereinbarung; unbestrittenes Guthaben sofort als Abschlag§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B
Vorbehalt gegen die Schlusszahlungbinnen 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung, Begründung binnen weiterer 28 Tage§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B
BGB-Vertragfällig nach Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung; prüffähig, wenn keine begründeten Einwendungen binnen 30 Tagen§ 650g Abs. 4 BGB

30 Tage

So lange hat der Auftraggeber Zeit, die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung mit Gründen zu rügen. Danach ist dieser Einwand beim VOB-Vertrag und beim BGB-Vertrag verloren.

§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, § 650g Abs. 4 BGB, Stand Oktober 2026, Quellen 1 und 2.

Fehlen die Aufmaßblätter, ist eine Schlussrechnung zum Einheitspreisvertrag nach dem Oberlandesgericht Brandenburg nicht prüfbar und damit nicht fällig (Urteil vom 17.01.2019, 12 U 116/18). Die Zahlungsfrist beginnt dann erst mit der prüfbaren Rechnung, und dem Betrieb fehlt das Geld für Wochen. Mengenberechnungen und Skizzen gehören deshalb immer in die Anlage der Rechnung.

Vorsicht bei der Schlusszahlung: Nimmt der Auftragnehmer sie ohne Vorbehalt an, schließt das nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B weitere Forderungen aus, wenn er schriftlich über die Schlusszahlung unterrichtet und auf diese Wirkung hingewiesen wurde. Ausgenommen ist nach Nr. 6 die Richtigstellung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern.

Ab 2027 kommt für viele Betriebe die E-Rechnung dazu. Das Aufmaß geht dann als lesbare Anlage mit der strukturierten Rechnung hinaus. Was dabei für Bauleistungen gilt, steht auf der Seite E-Rechnung im Bau- und Handwerksbetrieb.

Kapitel 9

Was bringt ein digitales Aufmaß?

Ein digitales Aufmaß ändert nichts an den Regeln: Gemessen wird weiter nach Abschnitt 5 der ATV, und die Feststellung soll weiter gemeinsam erfolgen. Es ändert die Wege. Messwerte aus Laser oder Tablet, Fotos mit Positionsbezug und Mengen aus Plänen landen an einer Stelle, die Bauleitung und Büro gleichzeitig sehen.

Das Aufmaß von der Baustelle ist ohne Abtippen die Grundlage der Rechnung im Büro.

Der Nutzen hängt an drei Fragen, die vor jeder Anschaffung geklärt sein sollten:

  • Wird jede Menge nur einmal erfasst und ohne Abtippen in die Rechnung übernommen?
  • Hat jede Messung Datum, Positionsnummer, Skizze oder Foto, sodass sie Monate später noch nachvollziehbar ist?
  • Kann das Aufmaß dem Auftraggeber laufend zur Bestätigung geschickt werden, bevor die Leistung verdeckt ist?

Mengen aus einem Modell sind seit der ATV DIN 18299 in der Fassung 2023-09 ausdrücklich als Abrechnungsgrundlage vorgesehen. Wer so abrechnen will, regelt das im Vertrag, vor allem ob die Übermessungsregeln weiter gelten. Wie ein Betrieb neue Software so einführt, dass die Mannschaft sie nutzt, zeigt die Seite Software im Handwerk einführen.

Kapitel 10

Welche Aufmaßfehler kosten am meisten Geld?

Die meisten Verluste beim Aufmaß entstehen aus wenigen, immer gleichen Mustern:

FehlerFolgeWas hilft
Verdeckte Leistung ohne FeststellungMengen sind nicht mehr nachprüfbar, die Beweislast bleibt beim Auftragnehmer, solange kein Fernbleiben des Auftraggebers belegt istgemeinsame Feststellung vor dem nächsten Arbeitsschritt verlangen (§ 4 Abs. 10, § 14 Abs. 2 VOB/B)
Übermessungsregeln nicht angewandtjede Öffnung abgezogen, weniger abgerechnet als vertraglich zustehtAbschnitt 5 der eigenen ATV kennen und Aufmaßvorlagen danach aufbauen
Gerüst nach Fassung 2016 abgerechnetStreit über Maßgrundlage und Standzeit, wenn der Vertrag auf die Fassung 2023 verweistVorlagen auf ATV DIN 18451 in der Fassung 2023 umstellen, Beginn und Ende der Gebrauchsüberlassung belegen
Schlussrechnung ohne AufmaßblätterRechnung nicht prüfbar, nicht fällig, Zahlung verschiebt sichMengenberechnungen und Skizzen immer beifügen (§ 14 Abs. 1 VOB/B)
Mehrmenge und Nachtrag verwechseltalter Preis für teurere Mehrmenge oder bestrittene ZusatzpositionMehrmenge nach § 2 Abs. 3, Anordnung nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B getrennt behandeln
Schlusszahlung ohne Vorbehalt angenommenweitere Forderungen ausgeschlossen, außer bei Aufmaß-, Rechen- und ÜbertragungsfehlernVorbehalt binnen 28 Tagen erklären (§ 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B)

Kapitel 11

Was habe ich davon, außer Mehrarbeit?

Für den Inhaber ist das Aufmaß eine Frage von Geld und Zahlungseingang. Für Bauleiter, Poliere und Büro kann ein sauberer Ablauf eine Entlastung sein, wenn jede Menge nur einmal erfasst wird und Rückfragen früh kommen.

RolleBelastung im heutigen AblaufNutzen im neuen Ablauf
InhaberRechnungen kommen als nicht prüfbar zurück, Zahlungen verschieben sich, gebaute Leistung bleibt unberechnetRechnungen gehen mit Aufmaß hinaus, Zahlungseingänge lassen sich verlässlicher planen
BauleiterMengen werden am Ende aus Erinnerung und Notizen zusammengesucht, Streit über verdeckte LeistungenAufmaß läuft mit dem Baufortschritt, Feststellungen liegen vor, bevor etwas verdeckt wird
Polier und KolonnenführerFragen zu Mengen und Zusatzarbeiten Wochen nach der AusführungMengen, Fotos und Zusatzarbeiten werden am Tag der Ausführung erfasst
Büro und AbrechnungMengen abtippen, fehlende Aufmaßblätter nachfordern, Rückfragen des Auftraggebers beantwortenAufmaß liegt vollständig zum Auftrag, die Rechnung entsteht aus denselben Daten

Kapitel 12

Häufige Fragen

Grundlagen

Was ist ein Aufmaß?

Ein Aufmaß ist die Ermittlung der tatsächlich ausgeführten Mengen, also Längen, Flächen, Volumen und Stückzahlen, als Grundlage der Rechnung. Beim Einheitspreisvertrag wird nach diesen Mengen mal Einheitspreis abgerechnet (§ 2 Abs. 2 VOB/B). Daneben bezeichnet Aufmaß auch die Bestandsaufnahme eines Gebäudes vor der Planung.

Wie muss ein Aufmaß nach VOB aussehen?

Nachvollziehbar je Position des Leistungsverzeichnisses, in der Reihenfolge und mit den Bezeichnungen des Vertrags, mit Mengenberechnung, Skizzen oder Zeichnungen und Belegen (§ 14 Abs. 1 VOB/B). Gemessen wird nach den Regeln in Abschnitt 5 der ATV des jeweiligen Gewerks.

Gilt die VOB/C auch beim BGB-Vertrag?

Ist die VOB/B vereinbart, gilt die VOB/C nach § 1 Abs. 1 VOB/B mit. Ob ihre Messregeln ohne Vereinbarung als übliche Abrechnung gelten, ist umstritten. Deshalb gehört der Verweis auf die Abrechnungsregeln der VOB/C ausdrücklich ins Angebot.

Gemeinsames Aufmaß

Muss das Aufmaß gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellt werden?

Nicht zwingend. Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sollen die Feststellungen möglichst gemeinsam getroffen werden. Der Auftragnehmer kann ein gemeinsames Aufmaß jedenfalls verlangen, wenn er die Abnahme verlangen kann (BGH, VII ZR 143/02). Bei Leistungen, die später verdeckt sind, muss er es rechtzeitig beantragen.

Was passiert, wenn der Auftraggeber zum Aufmaßtermin nicht kommt?

Der Auftragnehmer misst allein und dokumentiert Einladung und Fernbleiben. Ist die Leistung danach nicht mehr nachprüfbar, muss der Auftraggeber beweisen, dass die Mengen falsch sind (BGH, Urteil vom 22.05.2003, VII ZR 143/02). Solange nachgemessen werden kann, darf er die Mengen weiter bestreiten.

Ist ein unterschriebenes gemeinsames Aufmaß bindend?

Es ist die stärkste Grundlage für die festgestellten Mengen. Es sagt nichts darüber, ob die Leistung vertragsgemäß ist oder vergütet wird. Wie weit sich eine Seite später davon lösen kann, ist in der Fachliteratur umstritten.

Abrechnung und Zahlung

Ist eine Schlussrechnung ohne Aufmaß fällig?

Beim Einheitspreisvertrag in der Regel nicht, weil sie ohne Aufmaßblätter nicht prüfbar ist (OLG Brandenburg, 17.01.2019, 12 U 116/18). Rügt der Auftraggeber die fehlende Prüfbarkeit aber nicht binnen 30 Tagen mit Gründen, kann er sich nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und § 650g Abs. 4 BGB nicht mehr darauf berufen.

Wie lange darf der Auftraggeber die Schlussrechnung prüfen?

Beim VOB-Vertrag ist die Schlusszahlung spätestens 30 Tage nach Zugang fällig, höchstens 60 Tage bei ausdrücklicher, sachlich gerechtfertigter Vereinbarung. Abschläge sind 21 Tage nach Zugang fällig. Beim BGB-Vertrag gilt die Schlussrechnung als prüffähig, wenn binnen 30 Tagen keine begründeten Einwendungen kommen.

Was gilt bei Mehrmengen?

Bis 10 Prozent über der Menge im Vertrag bleibt der Einheitspreis. Für die Menge darüber kann jede Seite einen neuen Preis verlangen (§ 2 Abs. 3 VOB/B). Einigen sich die Parteien nicht, zählen die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge (BGH, VII ZR 34/18).

Braucht man beim Pauschalvertrag ein Aufmaß?

Für die vereinbarte Leistung in der Regel nicht, weil die Summe feststeht. Ein Aufmaß braucht es bei geänderten und zusätzlichen Leistungen und nach einer Kündigung, nach der der Auftragnehmer Aufmaß und Abnahme der ausgeführten Leistungen verlangen kann (§ 8 Abs. 7 VOB/B).

Wie wird ein Gerüst nach VOB/C abgerechnet?

Nach ATV DIN 18451 in der Fassung 2023 sind die technisch erforderlichen Maße an den Außenseiten der Gerüstkonstruktion maßgeblich. Auf-, Um- und Abbau und Gebrauchsüberlassung werden getrennt abgerechnet, die frühere Grundeinsatzzeit von vier Wochen ist gestrichen.

Über diese Seite

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Zelic Consulting ist eine Management-Beratung ausschließlich für die Bau- und Handwerksbranche im DACH-Raum. Im Netzwerk arbeiten über 30 Fachberater mit 100 Prozent Branchenfokus. Zelic Consulting ist Mitglied im bbi und dort als Top-Dienstleister im Bereich Recht und Beratung gelistet, VDBUM-Fördermitglied seit April 2026, veröffentlicht beim Fachverlag LECTURA und produziert den Podcast „Erfolgsbausteine“.

Unsicherheiten und Annahmen

  • Diese Seite ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit über Mengen oder Prüffähigkeit hilft ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
  • Konkrete Übermessungsgrenzen einzelner Gewerke nennt diese Seite bewusst nicht. Sie stehen nur im kostenpflichtigen Normtext der jeweiligen ATV, der für diese Seite nicht vorlag.
  • Die Angaben zu ATV DIN 18299 und ATV DIN 18451 in der Fassung 2023 stützen sich auf einen Vortrag des DIN e. V. vom 29.04.2024, nicht auf den Normtext.
  • Wie weit ein gemeinsam unterschriebenes Aufmaß bindet und ob die Messregeln der VOB/C ohne Vereinbarung gelten, ist umstritten.
  • Ob eine Schlussrechnung ohne Aufmaß im Einzelfall doch prüfbar sein kann, etwa bei unstreitigen Mengen, beurteilen Gerichte nach den Umständen des Falls.
  • Dass es nach dem Ergänzungsband 2023 keine neuere Ausgabe der VOB/C gibt, beruht auf den Angaben von DIN Media. Ein neuer Ergänzungsband kann Einzelheiten ändern.
  • Die Fristen der VOB/B sind an einer nichtamtlichen Lesefassung der Ausgabe 2016 geprüft. Stand der Rechtslage ist der 21.10.2026.

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