Wissen für Bau und Handwerk
Zeiterfassung und Stundenzettel im Handwerk: was heute gilt
Freitagnachmittag im Büro: Auf dem Tisch liegen die Wochenzettel von drei Kolonnen, bei zweien steht an jedem Tag 7:00 bis 16:00 Uhr. Die Lohnbuchhaltung soll daraus abrechnen, der Bauleiter will wissen, wie viele Stunden die Baustelle wirklich gekostet hat. Und im Netz steht, ab 2026 müsse ohnehin alles elektronisch sein. Was gilt heute, und was steht erst im Entwurf?
Kapitel 1
Ist Zeiterfassung im Handwerk Pflicht?
Kurz beantwortet
Ja, jeder Handwerksbetrieb muss Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit seiner Mitarbeiter erfassen, das folgt aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022. Elektronisch vorgeschrieben ist das nach geltendem Arbeitsrecht nicht, im Baugewerbe gehören die Aufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz aber spätestens ab dem 1. Januar 2027 elektronisch zu den Entgeltunterlagen. Die Reform des Arbeitszeitgesetzes mit einer allgemeinen Pflicht zur elektronischen Erfassung ist bisher nur ein Entwurf.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet. Arbeitgeber müssen danach ein System einrichten, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Es gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Größe. Eine Form schreibt das Gericht nicht vor: Je nach Tätigkeit und Unternehmen können Aufzeichnungen auf Papier genügen.
Grundlage ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Mai 2019. Danach müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, die tägliche Arbeitszeit mit einem objektiven, verlässlichen und zugänglichen System zu messen. Das Arbeitszeitgesetz selbst verlangt bis heute nur, die Arbeitszeit über acht Stunden am Werktag aufzuzeichnen.
| Was man liest | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| „Seit 2026 gilt das neue Arbeitszeitgesetz.“ | Es gibt nur einen Referentenentwurf. Geplant, nicht beschlossen, Stand 21.10.2026. | Kapitel 4 |
| „Zeiterfassung ist erst Pflicht, wenn das neue Gesetz kommt.“ | Die Pflicht besteht seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022. | BAG 1 ABR 22/21 |
| „Kleine Betriebe sind ausgenommen.“ | Die Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber. Die Größe kann nur beeinflussen, wie aufwendig das System sein muss. | BAG 1 ABR 22/21 |
| „Aufschreiben muss man nur Überstunden.“ | Das steht so im Arbeitszeitgesetz. Nach dem Bundesarbeitsgericht sind Beginn und Ende jedes Arbeitstages zu erfassen. | § 16 Abs. 2 ArbZG, BAG |
| „Ab 2027 muss im Bau alles digital sein.“ | Ab 2027 müssen die Aufzeichnungen nach Mindestlohngesetz elektronisch bei den Entgeltunterlagen liegen. Erfassen darf man sie weiter auf Papier. | § 8 Abs. 2 Nr. 13 BVV |
Die Pflicht aus dem Beschluss ist selbst nicht unmittelbar mit einem Bußgeld belegt. Die Arbeitsschutzbehörde kann sie aber im Einzelfall anordnen. Wer gegen eine solche vollziehbare Anordnung verstößt, riskiert eine Geldbuße von höchstens 30.000 Euro nach § 25 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz.
Kapitel 2
Welche Aufzeichnungspflichten gelten im Baugewerbe?
Im Baugewerbe gilt seit Jahren eine strengere Pflicht als im übrigen Handwerk. Nach § 17 Mindestlohngesetz müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Das gilt für alle Mitarbeiter in den Wirtschaftszweigen aus § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, darunter das Baugewerbe, und in jeder Branche für Minijobber. Für Branchen mit einem allgemeinverbindlichen Mindestlohn-Tarifvertrag, den der Zoll kontrolliert, regelt § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz dasselbe. Dort kommen die Zeiten dazu, für die Zuschläge zu zahlen sind.
7 Tage
Bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag müssen Beginn, Ende und Dauer aufgezeichnet sein.
§ 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz und § 19 Absatz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Stand Oktober 2026, Quellen 8 und 10.
| Pflicht | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Aufzeichnen | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag | § 17 Abs. 1 MiLoG, § 19 Abs. 1 AEntG |
| Aufbewahren | mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufzeichnung | § 17 Abs. 1 MiLoG, § 19 Abs. 1 AEntG |
| Bereithalten | im Inland und auf Deutsch; bei Bauleistungen auf Verlangen der Prüfbehörde auf der Baustelle | § 19 Abs. 2 AEntG |
| Ausweis | Mitarbeiter im Baugewerbe führen ihren Ausweis mit; der Arbeitgeber weist jeden vorher nachweislich und schriftlich darauf hin und bewahrt den Hinweis auf | § 2a SchwarzArbG |
| Zuordnung zum Auftrag | Entgeltunterlagen und Beitragsabrechnung so führen, dass Mitarbeiter, Lohn und Beiträge dem jeweiligen Auftrag zugeordnet werden können | § 28f Abs. 1a SGB IV |
| Leiharbeit | Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für den Entleiher | § 17 Abs. 1 MiLoG |
Wer ausgenommen ist
Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung nimmt Mitarbeiter mit einem verstetigten, regelmäßigen Monatsentgelt über 4.461 Euro brutto aus, oder über 2.974 Euro, wenn der Betrieb dieses Entgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Ausgenommen sind außerdem mitarbeitende Ehegatten, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Den Nachweis dafür hält der Arbeitgeber bereit.
Die Ausnahme gilt nur für die Aufzeichnung nach Mindestlohngesetz und Entsendegesetz. Die allgemeine Pflicht aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten auch für diese Mitarbeiter.
Was ein Verstoß kosten kann
Wer eine Aufzeichnung nach § 17 Mindestlohngesetz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht zwei Jahre aufbewahrt, riskiert eine Geldbuße von höchstens 50.000 Euro nach § 21 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Mindestlohngesetz. Für die Aufzeichnung nach § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt dieselbe Grenze nach § 23 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 3.
Wird der Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, liegt die Grenze bei höchstens 500.000 Euro nach § 21 Absatz 3 Mindestlohngesetz. Dieselbe Grenze gilt für einen Unternehmer, der Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang an einen Nachunternehmer vergibt und weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt (§ 21 Absatz 2 Mindestlohngesetz).
Kapitel 3
Reicht ein Stundenzettel auf Papier noch aus?
Kurz beantwortet
Für das Erfassen auf der Baustelle reicht Papier nach geltendem Recht weiter aus. Die Aufzeichnungen nach Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz müssen aber in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen genommen werden, so steht es in § 8 Absatz 2 Nummer 13 der Beitragsverfahrensverordnung. Die Befreiung, die ein Arbeitgeber dafür beantragen konnte, endet am 31. Dezember 2026.
Diese Pflicht ist nicht neu. Sie gilt für jeden Arbeitgeber, der keine Befreiung beim Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung beantragt hat. Ab dem 1. Januar 2027 gibt es diese Befreiung nicht mehr. Die Rentenversicherung prüft die Entgeltunterlagen bei der Betriebsprüfung.
Ob ein eingescannter Stundenzettel für die elektronische Form genügt, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Diese Frage ist offen. Sicher ist: Ein Stundenzettel, der nur im Ordner liegt, erfüllt die Pflicht ab 2027 nicht. Welche weiteren Unterlagen elektronisch vorliegen müssen, steht auf der Seite Digitale Personalakte 2027.
Papier, Tabelle oder App: eine Einordnung
| Kriterium | Stundenzettel auf Papier | Tabelle am Rechner | App oder Terminal |
|---|---|---|---|
| Zulässig nach geltendem Arbeitsrecht | ja, je nach Tätigkeit | ja | ja |
| Elektronische Entgeltunterlage nach § 8 BVV | nur nach Übertragen oder Scannen; ob ein Scan genügt, ist offen | ja, wenn geordnet abgelegt | ja |
| Nach dem Entwurf zum Arbeitszeitgesetz (geplant, nicht beschlossen) | dauerhaft nur für Betriebe mit höchstens zehn Beschäftigten | hängt davon ab, ob am selben Tag erfasst wird | ja |
| Aufwand im Büro | hoch: abtippen, nachfragen | mittel | gering, wenn die Einführung gelingt |
| Fehler | häufig: Gedächtnis, Pauschalwerte | mittel | seltener, Pflege nötig |
| Zuordnung zum Auftrag | möglich, selten sauber | möglich | meist vorgesehen |
| Auf der Baustelle verfügbar | Zettel muss mit | Ausdruck oder Laptop | Smartphone oder Portal |
| Datenschutz und Betriebsrat | kaum Fragen | kaum Fragen | vorher klären, etwa Standortdaten |
| Kosten | Druck und Arbeitszeit im Büro | gering | Lizenz je Nutzer und Einführung |
Als Faustregel: Bei mehreren Kolonnen und wechselnden Baustellen spricht vieles für eine digitale Erfassung, wegen der elektronischen Entgeltunterlagen ab 2027 und wegen der Nachkalkulation. Ein kleiner Betrieb kann weiter mit Papier erfassen, braucht dann aber einen festen Weg, auf dem die Zettel elektronisch zu den Lohnunterlagen kommen.
Wer ein Programm auswählt, kann diese Punkte prüfen: Erfassung ohne Netz auf der Baustelle, Zuordnung zu Auftrag und Kostenstelle, Buchung für die ganze Kolonne durch den Polier, getrennte Fahrzeit, Übergabe an die Lohnbuchhaltung, Auswertung je Auftrag, nachvollziehbare Korrekturen, Einsicht für die Mitarbeiter, Standort der Server, abschaltbare Standortdaten, mehrere Sprachen, Kosten je Nutzer und Kündbarkeit.
Merksatz
Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt schon heute. Im Bau gehören die Stunden ab 2027 elektronisch zu den Entgeltunterlagen.
Kapitel 4
Was plant die Reform des Arbeitszeitgesetzes?
Kurz beantwortet
Das Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf für ein neues Arbeitszeitgesetz erarbeitet, der im Juni 2026 bekannt wurde. Er ist geplant, nicht beschlossen, Stand 21.10.2026: Es gibt keinen Kabinettsbeschluss und kein Verfahren im Bundestag, einen offiziellen Text hat das Ministerium nicht veröffentlicht. Alles in diesem Kapitel beschreibt den Entwurf nach Fachberichten und kann sich noch ändern.
Nach den Fachberichten soll der Entwurf die elektronische Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung vorschreiben, ohne eine bestimmte Technik festzulegen. Die Aufzeichnung soll an Mitarbeiter oder Dritte übertragen werden können, der Arbeitgeber bliebe verantwortlich und müsste stichprobenartig kontrollieren. Vertrauensarbeitszeit bliebe möglich, Verstöße gegen Höchst- und Ruhezeiten müssten dem Arbeitgeber aber bekannt werden. Beschäftigte sollen Auskunft und eine Kopie ihrer Aufzeichnungen verlangen können.
| Betriebsgröße laut Entwurf | Geplante Regel (nicht beschlossen) |
|---|---|
| höchstens 10 Beschäftigte | dauerhaft ausgenommen von der elektronischen Form, Papier bliebe zulässig |
| unter 50 Beschäftigte | fünf Jahre Übergangszeit |
| unter 250 Beschäftigte | zwei Jahre Übergangszeit |
| alle übrigen | ein Jahr Übergangszeit |
Tarifverträge sollen nach dem Entwurf Papier oder einen Nachtrag innerhalb von sieben Tagen zulassen können. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit soll nur über Tarifverträge möglich werden. In Kraft treten soll das Gesetz am ersten Tag des Quartals nach der Verkündung.
Für den Betrieb heißt das heute: Nichts davon gilt. Maßgeblich bleiben der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts, das geltende Arbeitszeitgesetz und im Bau das Mindestlohngesetz mit der Frist von sieben Tagen.
Kapitel 5
Ist die Fahrt zur Baustelle Arbeitszeit?
Der Weg von der Wohnung zur Baustelle ist grundsätzlich keine Arbeitszeit. Anders liegt es bei der Fahrt im Firmenfahrzeug vom Sammelpunkt: Der Europäische Gerichtshof hat am 9. Oktober 2025 entschieden, dass die Hin- und Rückfahrt mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers von einem vereinbarten Sammelpunkt zur Baustelle Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie ist (C-110/24).
Das betrifft Mitarbeiter ohne festen Arbeitsort, die sich auf Weisung an einem Ort treffen und von dort gemeinsam fahren. Es gilt nach der Einordnung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz unabhängig davon, ob jemand fährt, während der Fahrt arbeitet oder nichts tut. Der Weg von der Wohnung zum Sammelpunkt bleibt Wegezeit.
Arbeitsschutz und Bezahlung sind zwei Fragen
Das Urteil betrifft den Arbeitsschutz. Die Fahrzeit zählt also bei der Höchstarbeitszeit, den Pausen und der Ruhezeit. Ob und wie sie bezahlt wird, regeln Tarif- und Arbeitsvertrag. Nach der Handwerkskammer bleibt eine fehlende Bezahlung nur zulässig, wenn die Vergütung mit der Fahrzeit gerechnet den geschuldeten gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn nicht unterschreitet.
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe behandelt die Wegezeit grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Werden vorher im Betrieb Arbeiten erledigt, etwa Material geladen, beginnt die Arbeitszeit nach den Erläuterungen der Tarifparteien schon dort. Diese Erläuterungen stammen vom 15. Dezember 2022, also aus der Zeit vor dem Urteil. Wie die Tarifregel und das Urteil bei der Fahrt vom Sammelpunkt zusammenpassen, ist offen.
| Grenze im Arbeitszeitgesetz | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Höchstarbeitszeit | acht Stunden am Werktag, zehn Stunden, wenn im Schnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden | § 3 ArbZG |
| Pausen | 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden | § 4 ArbZG |
| Ruhezeit | mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit | § 5 ArbZG |
| Bußgeld | Geldbuße von höchstens 30.000 Euro bei Verstößen gegen diese Grenzen | § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 ArbZG |
Ein Beispiel aus dem Alltag: Die Kolonne trifft sich um 6:15 Uhr am Betriebshof, lädt Material und fährt 50 Minuten zur Baustelle. Auf dem Stundenzettel steht als Beginn 7:15 Uhr. Der Arbeitstag beginnt aber schon mit dem Laden am Hof. Wer abends wieder zum Hof zurückfährt, kommt so schnell über zehn Stunden oder unter elf Stunden Ruhezeit.
Kapitel 6
Was gehört auf einen Stundenzettel?
Gesetzlich vorgeschrieben sind auf dem Stundenzettel im Bau drei Angaben je Tag: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Bei stundenbezogenen Zuschlägen nach dem Entsendegesetz kommen die Zeiten dazu, die einen Zuschlag auslösen. Alle weiteren Felder sind nicht vorgeschrieben. Sie machen den Zettel aber prüfbar und für die Nachkalkulation brauchbar.
| Feld | Was eingetragen wird | Warum |
|---|---|---|
| Kopf | Betrieb, Name, Personalnummer, Kalenderwoche, Kolonne oder Polier | eindeutige Zuordnung zum Mitarbeiter |
| Datum | jeder Arbeitstag in einer eigenen Zeile | Frist von sieben Tagen je Tag prüfbar |
| Baustelle oder Auftrag | Name oder Auftragsnummer, bei Wechsel am selben Tag eine neue Zeile | Zuordnung nach § 28f Abs. 1a SGB IV und Nachkalkulation |
| Beginn | tatsächliche Uhrzeit, keine Pauschale | Pflichtangabe nach § 17 MiLoG |
| Ende | tatsächliche Uhrzeit | Pflichtangabe nach § 17 MiLoG |
| Pausen | Dauer in Minuten | Dauer berechnen, § 4 ArbZG prüfen |
| Dauer | Ende minus Beginn minus Pausen | Pflichtangabe nach § 17 MiLoG |
| Fahrzeit | getrennt eingetragen, etwa vom Sammelpunkt zur Baustelle | Arbeitsschutz und Bezahlung getrennt bewerten |
| Zuschlagszeiten | nur wenn stundenbezogene Zuschläge zu zahlen sind | § 19 Abs. 1 AEntG |
| Unterschrift | Kürzel von Mitarbeiter und Polier | gesetzlich nicht verlangt, als Kontrollnachweis nützlich |
Wichtig ist der Zeitpunkt. Ein Wochenzettel, der freitags aus dem Gedächtnis geschrieben wird, wahrt für Montag gerade noch die Frist. Er enthält aber oft Pauschalen wie acht Stunden an jedem Tag. Bei einer Prüfung fallen identische Zeiten auf, und eine Aufzeichnung, die nicht richtig ist, ist nach § 21 Mindestlohngesetz bußgeldbewehrt. Ein Eintrag am Ende jedes Arbeitstages ist deshalb der sichere Weg.
Das Büro prüft danach jede Woche: Sind die Pausen eingehalten, liegt kein Tag über zehn Stunden, sind elf Stunden Ruhezeit gewahrt, und liegt der Zettel elektronisch bei den Lohnunterlagen?
Kapitel 7
Was habe ich davon, außer Mehrarbeit?
Für den Inhaber ist die Zeiterfassung zuerst eine Pflicht, die bei Zoll und Rentenversicherung sichtbar wird. Für Polier, Bauleiter und Lohnbüro kann sie eine Entlastung sein, wenn jede Stunde nur einmal erfasst und einem Auftrag zugeordnet wird.
| Rolle | Belastung im heutigen Ablauf | Nutzen im neuen Ablauf |
|---|---|---|
| Inhaber | Risiko bei Prüfungen, keine belastbaren Zahlen je Baustelle | Stunden je Auftrag sichtbar, Nachkalkulation auf echten Zeiten |
| Bauleiter | Stunden einer Baustelle erst Wochen später bekannt | Stand der Stunden je Baustelle laufend sichtbar |
| Polier und Kolonnenführer | Zettel einsammeln, Lücken nachfragen | ein Eintrag für die Kolonne am Ende des Tages |
| Lohnbüro | Zettel abtippen, Rückfragen zum Monatsende | Stunden kommen als Daten, Prüfen ersetzt Abtippen |
| Mitarbeiter | Diskussionen über Stunden und Fahrzeit | eigene Zeiten nachvollziehbar und einsehbar |
220 Stunden
Nicht zugeordnete Zeit im Jahr bei einer Kolonne mit vier Mitarbeitern und je 15 Minuten am Tag, gerechnet mit 220 Arbeitstagen.
Rechenbeispiel mit angenommenen Werten, keine Messung in einem Betrieb.
Bei einem angenommenen Verrechnungssatz von 60 Euro je Stunde sind das 13.200 Euro im Jahr, die in keiner Nachkalkulation auftauchen. Die Werte sind Annahmen. Die Rechnung zeigt nur, wie schnell kleine Lücken auf dem Stundenzettel zu einer großen Summe werden. Wie Stunden je Auftrag in die Nachkalkulation kommen, ist Thema der Fortbildung Controlling im Gerüstbau.
Kapitel 8
Wie stelle ich die Zeiterfassung im Betrieb um?
Bis Ende 2026 ist Zeit für einen geordneten Wechsel. Sechs Schritte reichen für die meisten Betriebe:
- 01Klären, ob der Betrieb eine Befreiung beim Prüfdienst der Rentenversicherung hat. Ohne Befreiung gilt die elektronische Ablage schon heute, mit Befreiung ab dem 1. Januar 2027.
- 02Festhalten, wer heute wie aufschreibt: Tageszettel, Wochenzettel oder Polier für die Kolonne, und wie die Zettel ins Büro kommen.
- 03Felder festlegen: Baustelle oder Auftrag, Beginn, Ende, Pausen, Fahrzeit getrennt, bei Bedarf Zuschlagszeiten.
- 04Mit einer Kolonne vier Wochen erproben, auf Papier mit festem Weg ins Büro oder digital.
- 05Datenschutz und Mitbestimmung klären: Standortdaten nur mit eigener Begründung, mit Betriebsrat über die technische Einrichtung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG.
- 06Den Weg ins Büro festlegen: wer prüft, wann geprüft wird und wo die Aufzeichnungen elektronisch liegen.
Ob ein neues Werkzeug angenommen wird, entscheidet sich auf der Baustelle. Wie eine Einführung bei der Mannschaft gelingt, beschreibt die Seite Software im Handwerk einführen.
Diese Seite ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Einzelfallberatung. Fragen zum eigenen Betrieb klären Lohnbüro, Steuerbüro, Kammer oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.
Kapitel 9
Häufige Fragen
Pflicht
Ist Zeiterfassung im Handwerk Pflicht?
Ja. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) müssen alle Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter erfassen. Im Baugewerbe gilt zusätzlich § 17 Mindestlohngesetz: Beginn, Ende und Dauer, spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag.
Muss die Zeiterfassung elektronisch sein?
Nach geltendem Arbeitsrecht nicht, das Bundesarbeitsgericht lässt Papier je nach Tätigkeit genügen. Die Aufzeichnungen nach Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz müssen aber elektronisch zu den Entgeltunterlagen genommen werden (§ 8 Absatz 2 Nummer 13 Beitragsverfahrensverordnung), die Befreiung davon endet am 31. Dezember 2026. Eine allgemeine Pflicht zur elektronischen Erfassung steht bisher nur im Entwurf zum Arbeitszeitgesetz.
Wann kommt das neue Arbeitszeitgesetz?
Das ist offen. Stand 21.10.2026 gibt es nur einen Referentenentwurf aus dem Juni 2026, keinen Kabinettsbeschluss und kein Verfahren im Bundestag. Nach Fachberichten sieht der Entwurf für Betriebe unter 50 Beschäftigten fünf Jahre Übergangszeit vor, Betriebe mit höchstens zehn Beschäftigten wären dauerhaft von der elektronischen Form ausgenommen.
Stundenzettel
Was muss auf einem Stundenzettel stehen?
Gesetzlich vorgeschrieben sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit (§ 17 Mindestlohngesetz, § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz), bei stundenbezogenen Zuschlägen auch die Zuschlagszeiten. Sinnvoll sind außerdem Name, Datum, Pausen, Baustelle oder Auftrag und die Fahrzeit getrennt. Eine Unterschrift verlangt das Gesetz nicht.
Bis wann muss ich die Stunden aufschreiben?
Nach Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Arbeitstag. Der Entwurf zum Arbeitszeitgesetz sieht die Erfassung am Tag der Arbeitsleistung vor, ist aber nicht beschlossen.
Wie lange muss ich Stundenzettel aufbewahren?
Mindestens zwei Jahre nach § 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz, § 19 Absatz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und § 16 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz. Als Entgeltunterlagen gilt zusätzlich § 28f Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch: bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach der letzten Betriebsprüfung. Steuerliche Fristen klärt das Steuerbüro.
Darf der Mitarbeiter seine Zeiten selbst aufschreiben?
Ja. Das Bundesarbeitsgericht hält es für zulässig, die Aufzeichnung an die Mitarbeiter zu übertragen. Das System einzurichten und vorzuhalten bleibt Sache des Arbeitgebers.
Bau
Ist die Fahrt zur Baustelle Arbeitszeit?
Der Weg von der Wohnung zur Baustelle grundsätzlich nicht. Die Fahrt im Firmenfahrzeug vom vereinbarten Sammelpunkt zur Baustelle und zurück ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Oktober 2025 (C-110/24) Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes. Ob sie bezahlt wird, regeln Tarif- und Arbeitsvertrag, der Mindestlohn darf dabei nicht unterschritten werden.
Gilt die Aufzeichnungspflicht auch für Minijobber?
Ja. § 17 Absatz 1 Mindestlohngesetz nennt geringfügig Beschäftigte ausdrücklich, in jeder Branche. Ausgenommen sind nur Minijobs im Privathaushalt.
Prüfung und Bußgeld
Wer kontrolliert die Zeiterfassung?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft die Aufzeichnungen nach Mindestlohngesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz, bei Bauleistungen auch auf der Baustelle. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder überwachen das Arbeitszeitgesetz. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bei der Betriebsprüfung die Entgeltunterlagen.
Was kostet ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht?
Fehlt die Aufzeichnung nach § 17 Mindestlohngesetz oder ist sie falsch, droht eine Geldbuße von höchstens 50.000 Euro (§ 21 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Mindestlohngesetz). Wird der Mindestlohn nicht gezahlt, liegt die Grenze bei höchstens 500.000 Euro. Verstöße gegen Höchstarbeitszeit, Pausen oder Ruhezeit kosten höchstens 30.000 Euro (§ 22 Arbeitszeitgesetz).
Über diese Seite
Wer schreibt hier?
Zelic Consulting ist eine Management-Beratung ausschließlich für die Bau- und Handwerksbranche im DACH-Raum. Im Netzwerk arbeiten über 30 Fachberater mit 100 Prozent Branchenfokus. Zelic Consulting ist Mitglied im bbi und dort als Top-Dienstleister im Bereich Recht und Beratung gelistet, VDBUM-Fördermitglied seit April 2026, veröffentlicht beim Fachverlag LECTURA und produziert den Podcast „Erfolgsbausteine“.
Quellen
- Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21, Leitsatz und Randnummern zu Form und Delegation. Abrufdatum: 21.10.2026
- Gerichtshof der Europäischen Union: Urteil vom 14.05.2019, C-55/18 (CCOO). Abrufdatum: 21.10.2026
- Gerichtshof der Europäischen Union: Urteil vom 09.10.2025, C-110/24. Abrufdatum: 21.10.2026
- Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz: Hin- und Rückfahrten zur Baustelle können Arbeitszeit sein. Abrufdatum: 21.10.2026
- Hauptverband der Deutschen Bauindustrie und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes: Einführung einer weiteren Wegezeitentschädigung, FAQ, Stand 15.12.2022. Abrufdatum: 21.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: Arbeitszeitgesetz, §§ 3, 4, 5, 16 und 22. Abrufdatum: 21.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: §§ 3 und 25 Arbeitsschutzgesetz. Abrufdatum: 21.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: §§ 17 und 21 Mindestlohngesetz. Abrufdatum: 21.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 1 Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung. Abrufdatum: 21.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: §§ 19 und 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Abrufdatum: 21.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Abrufdatum: 21.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 28f Viertes Buch Sozialgesetzbuch, Absätze 1 und 1a. Abrufdatum: 21.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 8 Absatz 2 Nummer 13 und Absatz 3 Beitragsverfahrensverordnung. Abrufdatum: 21.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: § 87 Betriebsverfassungsgesetz. Abrufdatum: 21.10.2026
- Energie und Recht: Reform des Arbeitszeitgesetzes 2026, Referentenentwurf liegt vor. Fachbericht vom 14.07.2026. Abrufdatum: 21.10.2026
- betriebsratspraxis24: Referentenentwurf, wöchentliche Höchstarbeitszeit per Tarifvertrag. Fachbericht vom 18.06.2026. Abrufdatum: 21.10.2026
Unsicherheiten und Annahmen
- Die Reform des Arbeitszeitgesetzes ist geplant, nicht beschlossen, Stand 21.10.2026. Ein offizieller Text des Ministeriums liegt nicht vor, die Inhalte stammen aus Fachberichten und können sich ändern.
- Ob ein eingescannter Papier-Stundenzettel die elektronische Form nach § 8 Absatz 2 Nummer 13 Beitragsverfahrensverordnung erfüllt, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich. Diese Frage ist offen.
- Wie die Wegezeitregel des Bundesrahmentarifvertrags Bau und das Urteil C-110/24 bei der Fahrt vom Sammelpunkt zusammenpassen, ist offen. Die Erläuterungen der Tarifparteien stammen aus der Zeit vor dem Urteil.
- Das Rechenbeispiel in Kapitel 7 beruht auf angenommenen Werten, nicht auf einer Messung.
- Diese Seite ersetzt keine Einzelfallberatung. Stand der Rechtslage ist der 21.10.2026.
Nächster Schritt
Zelic Consulting begleitet Bau- und Handwerksbetriebe dabei, die Zeiterfassung der Kolonnen so aufzusetzen, dass Pflicht, Lohnbüro und Nachkalkulation zusammenpassen. Der passende Einstieg ist die kostenlose Unternehmer-Analyse.
